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BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 141/2013 Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten folgenden Terminhinweis geben: Verhandlungstermin: 25. September 2013 VIII ZR 206/12 LG Freiburg - Urteil vom 7. März 2011 – 14 O 476/10 OLG Karlsruhe - Urteil vom 20. Juni 2012 – 13 U 66/11 Der Kläger macht gegen die beklagte Garantiegerberin Ansprüche aus einer Gebrauchtwagen-Garantie geltend. Er kaufte von einem Autohaus im November 2009 einen Gebrauchtwagen "inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie". In § 4 Buchst. a der maßgeblichen Garantiebedingungen heißt es unter anderem: "Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (...)". Im April 2010 ließ der Kläger den vierten Kundendienst an dem Fahrzeug in einer freien Werkstatt durchführen. Im Juli 2010 blieb das Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen. Ein vom Kläger eingeholter Kostenvorschlag für eine Fahrzeugreparatur belief sich auf 16.063,03 €. Der Kläger ließ das Fahrzeug zunächst nicht reparieren. Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst Zahlung von 10.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 3.279,58 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, nachdem der Kläger nach erfolgter Reparatur seinen Anspruch nur noch in dieser Höhe verfolgt hat. Das Berufungsgericht hat die Regelung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen gemäß § 307 Abs. 1 BGB* für unwirksam erachtet, weil sie die Leistungspflicht der Beklagten für den Fall, dass der Garantienehmer die Wartungsarbeiten nicht in der Werkstatt des Verkäufers oder einer anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lasse, unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. * § 307 Abs. 1, Abs. 3 BGB (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (…) (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. Verhandlungstermin: 25. September 2013 VIII ZR 280/12 AG Charlottenburg - Urteil vom 7. November 2011 – 237 C 126/11 LG Berlin - Urteil vom 7. August 2012 – 65 S 430/11 Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in Berlin, deren Verwaltung der Klägerin vom Eigentümer übertragen wurde. Im Januar 2011 erhielten die Beklagten ein Schreiben der Klägerin vom 7. Januar 2011, in dem die Klägerin die Beklagten aufforderte, mit Wirkung zum 1. August 2011 der Erhöhung der bisherigen Nettokaltmiete um 272,78 € zuzustimmen. Die Beklagten stimmten nicht zu. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Das Mieterhöhungsverlangen sei berechtigt. Der Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens stehe nicht entgegen, dass die Erhöhung erst zu einem späteren Zeitpunkt begehrt worden sei, als er sich bei Anwendung des § 558b Abs. 1 BGB* ergebe. Es liege weder eine Benachteiligung des Mieters nach § 558b Abs. 4 BGB noch ein Verstoß gegen § 561 Abs. 1, Abs. 2 BGB** vor. Die Kündigungsfrist habe zwar durch den im Januar 2011 erfolgten Zugang des Mieterhöhungsverlangens bereits am 31. März 2011 geendet, während sie bei einem Zugang im Mai 2011 – was für das Mieterhöhungsverlangen zum 1. August 2011 ausreichend gewesen wäre – erst am 31. Juli 2011 geendet hätte. Dies ändere jedoch nichts daran, dass den Beklagten die Kündigungsfrist in voller Länge zur Verfügung gestanden habe. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze im Streitfall die Miete erst zum 1. August 2011 habe erhöht werden können. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Sie meinen, durch das angefochtene Urteil würden ihre sich aus § 561 BGB ergebenden Rechte beschnitten; denn es sei ihnen verwehrt, bis zum 30. September 2011 gegen Zahlung der nicht erhöhten Miete in der Wohnung zu bleiben. * § 558b BGB (1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden. (…) (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. ** § 561 BGB (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein. (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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