Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 139/2013

Bundesgerichtshof legt Europäischen Gerichtshof

Fragen zur getrennten Unterbringung von

Abschiebungshäftlingen vor

Der u.a. für Freiheitsentziehungssachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in zwei Verfahren Fragen zur Unterbringung von Abschiebungshäftlingen vorgelegt.

Für die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen gilt das sogenannte Trennungsgebot: Nach Art. 16 der europäischen Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) und § 62a des deutschen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), der die Richtlinie in das nationale Recht umsetzt, wird Abschiebungshaft grundsätzlich in speziellen Einrichtungen vollzogen. Sind im Mitgliedstaat (so die deutsche Fassung der Richtlinie) bzw. im Land (so § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG) keine speziellen Einrichtungen vorhanden, ist die Unterbringung in Justizvollzugsanstalten zulässig; die Abschiebungshäftlinge sind dann aber getrennt von Strafgefangenen unterzubringen.

In Deutschland sind die Länder für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständig. Einige Bundesländer haben hierfür spezielle Einrichtungen geschaffen; andere, darunter Hessen und Bayern, bringen Abschiebungshäftlinge in Justizvollzugsanstalten unter. Diese Unterbringung ist Gegenstand der Vorlagen.

Gegen die Betroffene des ersten Verfahrens wurde die Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt vollstreckt. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob sich aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG auch dann die Verpflichtung eines Mitgliedstaates ergibt, Abschiebungshaft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, wenn solche Einrichtungen nur in einem Teil der föderalen Untergliederungen dieses Mitgliedstaats vorhanden sind, in anderen aber nicht.

Gegen die Betroffene des zweiten Verfahrens wurde die Abschiebungshaft in einer Justizvollzugsanstalt in Bayern vollzogen. Dabei war die Betroffene gemeinsam mit Strafgefangenen untergebracht. Hierin hatte sie schriftlich eingewilligt. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union dazu die Frage vorgelegt, ob es mit Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG vereinbar ist, einen Abschiebungshäftling mit dessen Einwilligung gemeinsam mit Strafgefangenen unterzubringen.

1. Beschluss vom 11. Juli 2013 – V ZB 40/11

AG Frankfurt a.M. – Beschluss vom 6. Januar 2011 – 934 XIV 6/11 B

LG Frankfurt a.M. – Beschluss vom 26. Januar 2011 – 2-28 T 3/11

2. Beschluss vom 11. Juli 2013 – V ZB 144/12

AG Nürnberg – Beschluss vom 25. Juni 2012 – 58 XIV 22/12

LG Nürnberg-Fürth – Beschluss vom 5. Juli 2012 – 18 T 4996/12

Karlsruhe, den 23. August 2013

Art. 16 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG):

"Die Inhaftierung erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht."

§ 62a Absatz 1 Satz 1 und 2 AufenthG:

"Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Land nicht vorhanden, kann sie in diesem Land in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen."

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