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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Februar 2013 » Pressemitteilung Nr. 32/13 vom 25.2.2013

Siehe auch:  Urteil des Kartellsenats vom 24.9.2013 - KZR 62/11 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 32/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 30. April 2013

KZR 62/11

OLG Brandenburg - Urteil vom 22. November 2011 - Kart U 4/09

LG Potsdam - Urteil vom 13. April 2009 - 51 O 125/08

Die Klägerin macht gegen die beklagte Landeslottogesellschaft von Brandenburg Ansprüche wegen des Widerrufs einer Erlaubnis für den Internetvertrieb von Glücksspielen geltend.

Die Klägerin verpflichtete sich im November 2002, für die Beklagte gegen - teilweise umsatzabhängige - Vergütung ein internetbasiertes Spielsystem aufzubauen und hierzu eine Internetplattform zu betreiben (Hosting-Vertrag).

Die Beklagte gehört wie die Lottogesellschaften der übrigen Bundesländer dem Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) an. Nach dem von den Mitgliedern des DLTB abgeschlossenen Blockvertrag war der Vertrieb von Lotterien und Sportwetten auf das jeweilige Bundesland beschränkt. Mit - insoweit bestandskräftigem (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408 - Lottoblock) - Beschluss vom 23. August 2006 (WuW/E DE-V 1251) untersagte das Bundeskartellamt u.a. der Beklagten, ihr Vertriebsgebiet für Lotterien und Sportwetten in Befolgung des Blockvertrags auf das Landesgebiet zu beschränken. Am 6. November 2006 beschlossen daraufhin die Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Bundesländer - mit Ausnahme Schleswig-Holsteins -, den Internetvertrieb ihrer Lotto-gesellschaften einzustellen.

Das Land Brandenburg widerrief noch am 6. November 2006 die Erlaubnis der Beklagten zum Internetvertrieb von Glücksspielprodukten. Auf Grund des Erlaubniswiderrufs forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Internetvertrieb zum Ablauf desselben Tages einzustellen. Die Klägerin betrieb die Internetplattform anschließend ohne Spielangebot weiter, bis der Hosting-Vertrag aufgrund einer durch die Beklagte ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zum 31. Dezember 2007 auslief.

Mit der Klage begehrt die Klägerin für die Zeit vom 6. November 2006 bis zum 31. Dezember 2007 Vergütung und Ersatz entgangenen Gewinns. Sie meint, der Widerruf der Erlaubnis zum Internetvertrieb beruhe auf der Absprache zwischen den Landesverwaltungen vom 6. November 2006, die gegen das Kartellverbot verstoße. An einer Ausdehnung des Internetvertriebs auf andere Länder sei die Beklagte nicht aus ordnungsrechtlichen Gründen, insbesondere nicht wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276 - Sportwettenmonopol) gehindert gewesen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Zu den von ihr noch erbrachten Leistungen habe die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen. Soweit sie keine Spielverträge mehr habe vermitteln können, sei die Beklagte von der Vergütungspflicht frei geworden und nicht schadensersatzpflichtig. Die Beklagte habe die Unmöglichkeit der weiteren Vertragsdurchführung nicht zu vertreten. Sie habe den rechtmäßigen Widerruf der Erlaubnis nicht veranlasst und sei auch nach der Verfügung des Bundeskartellamts nicht zur Erweiterung ihres Spielbetriebs auf das Gebiet anderer Bundesländer verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe ferner das Risiko eines Erlaubniswiderrufs nicht übernommen. Schließlich sei die Einstellung des Spielbetriebs nicht kartellrechtswidrig gewesen und löse daher keine Schadenersatzansprüche der Klägerin nach § 33 GWB aus.

Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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