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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Oktober 2013 » Pressemitteilung Nr. 164/13 vom 2.10.2013

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 16.10.2013 - VIII ZR 273/12 -, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 9.10.2013 - VIII ZR 318/12 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 164/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgende Termine hinweisen:

Verhandlungstermin: 9. Oktober 2013

VIII ZR 318/12

LG Limburg a. d. Lahn - Urteil vom 26. Oktober 2011 – 2 O 68/10

OLG Frankfurt a. M. - Urteil vom 22. August 2012 – 16 U 14/12

Die Parteien streiten unter anderem darüber, in welcher Frist (fünf Jahre oder zwei Jahre nach Ablieferung) Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren.

Im April 2004 kaufte die Klägerin von der Beklagten die Komponenten einer Photo-voltaikanlage. Die Beklagte lieferte diese auf Anweisung der Klägerin im April 2004 direkt an einen Landwirt aus, der sie seinerseits von der Klägerin gekauft hatte. Er montierte die Komponenten auf dem Dach seiner Scheune und nahm die Anlage zunächst störungsfrei in Betrieb. Im Winter 2005/2006 traten infolge von Blitzschlag und hoher Schneelast Störungen an der Anlage auf, die der Landwirt seiner Gebäudeversicherung meldete. Deren Sachverständiger stellte an einigen Photovoltaik-Modulen Sachmängel (sogenannte "Delaminationen") fest, worüber die Klägerin die Beklagte im August 2006 informierte. Die Beklagte wies die Mängel zurück. Im Rahmen eines von dem Landwirt gegenüber der Klägerin eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens, in dem die Klägerin der Beklagten im August 2007 den Streit verkündete, wurde ein weiterer Mangel (lückenhafte Frontkontaktierungen) festgestellt, wegen dem die Klägerin in einem anschließenden Prozess gegenüber dem Landwirt zum Schadensersatz verurteilt wurde.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von dieser Schadensersatzverpflichtung. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die verkauften Komponenten seien - wie im Vorprozess bindend festgestellt - mangelhaft gewesen. Der Anspruch sei nicht verjährt. Es greife die fünfjährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB* ein, da die Photovoltaikanlage - wie es üblicherweise geschehe - auf dem Dach montiert worden und damit tatsächlich für ein Bauwerk verwendet worden sei. Durch die Montage auf dem Dach sei die Anlage wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden, so dass sich im Hinblick auf den Schaden auch das Bauwerk selbst als mangelhaft erweise. Die damit an sich im April 2009 ablaufende Verjährungsfrist sei durch die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren gehemmt worden.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

* § 438 BGB (Verjährung der Mängelansprüche)

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1. (…)

2. in fünf Jahren,

a) bei einem Bauwerk und

b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, (…).

Verhandlungstermin: 16. Oktober 2013

VIII ZR 273/12

LG Regensburg - Urteil vom 23. November 2011 – 1 O 2271/10

OLG Nürnberg - Urteil vom 14. Juni 2012 – 5 U 2605/11

Der Kläger schloss im August 2009 einen Leasingvertrag über einen Neuwagen. Er begehrt von dem Autohaus, das das Fahrzeug geliefert hatte, aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin unter Berufung auf verschiedene Mängel des Fahrzeugs Nacherfüllung durch Lieferung eines Neufahrzeugs.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne gemäß § 437 Nr. 1*, § 439 Abs. 1 BGB** ohne weitere Fristsetzung die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat habe ergeben, dass das Fahrzeug zumindest einen wesentlichen, die Verkehrssicherheit berührenden Mangel aufweise. Die vernommene Zeugin habe bestätigt, dass die Außenspiegel, die beim Abstellen des Fahrzeuges selbsttätig anklappten, beim Starten des Motors nicht wieder zuverlässig ausklappten. Auf das Vorliegen weiterer Mängel komme es nicht an. Die Beklagte habe die Behebung dieses Mangels, die möglicherweise mit verhältnismäßig geringen Kosten durch Austausch eines elektronischen Bauteils hätte erreicht werden können, verweigert. Daher könne sie sich nun nicht gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB** geltend machen, die vom Kläger begehrte Lieferung eines Neufahrzeugs sei für sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

* § 437 BGB

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

(…)

** § 439 BGB

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) …

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung (…) verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. (…)

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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