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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Oktober 2013 » Pressemitteilung Nr. 179/13 vom 29.10.2013

Siehe auch:  Urteil des IV. Zivilsenats vom 18.12.2013 - IV ZR 140/13 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 179/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 18. Dezember 2013

IV ZR 140/13

LG Köln vom 10. Oktober 2012 – 23 O 88/12

OLG Köln vom 8. März 2012 – 20 U 218/12

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich mit der Frage zu befassen haben, ob die vom Versicherungsnehmer erklärte Kündigung eines Krankheitskostenver-sicherungsvertrages, der eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG erfüllt, für einen volljährigen Mitversicherten erst wirksam wird, wenn für diesen der Nachweis eines ununterbrochenen Krankenversicherungsschutzes erbracht wird.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten einen Krankheitskostenversicherungsvertrag, in den zunächst auch sein 1991 geborener Sohn als Mitversicherter einbezogen war. Im November 2011 teilte die Beklagte dem Kläger wegen der Umstufung des Sohnes auf den Erwachsenentarif zum 1. Januar 2012 eine Erhöhung der Beiträge von 180,58 € auf 397,91 € mit. Der Kläger kündigte daraufhin die Mitversicherung seines Sohnes zum 31. Dezember 2011. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, die Kündigung werde erst wirksam, wenn er den Nachweis einer Anschlussversicherung seines Sohnes erbringe. Der Kläger forderte daraufhin seinen Sohn auf, selbst für einen Krankenversicherungsschutz zu sorgen, wobei er sich zu einer Kostenübernahme bereit erklärte. Der Sohn teilte zunächst mit, er werde sich um eine entsprechende Versicherung bemühen. Tatsächlich schloss er in der Folgezeit weder einen neuen Krankenversicherungsvertrag noch erklärte er die Fortsetzung des bisherigen Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten im eigenen Namen.

Der Kläger hat die Beklagte auf Feststellung in Anspruch genommen, dass die Mitversicherung für seinen Sohn zum 31. Dezember 2011 erloschen ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

§ 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für die tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; …

§ 205 Versicherungsvertragsgesetz

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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