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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2013 » Pressemitteilung Nr. 182/13 vom 6.11.2013

Siehe auch:  Urteil des Kartellsenats vom 6.11.2013 - KZR 61/11 -, Urteil des Kartellsenats vom 6.11.2013 - KZR 58/11 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 182/2013

BGH zur Unternehmenseigenschaft der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist Unternehmen im Sinne des Kartellrechts, wenn sie gegenüber ausgeschiedenen Beteiligten Gegenwertforderungen geltend macht. Das hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in zwei heute verkündeten Urteilen entschieden.

Die Parteien streiten über die Berechtigung der VBL, nach § 23 Abs. 2 ihrer Satzung (VBLS) von Arbeitgebern, die ihre Beteiligung bei der VBL gekündigt haben, einen sogenannten Gegenwert als Ausgleich für die bei der VBL verbleibenden Versorgungslasten zu fordern. Die beklagten Krankenkassen haben nach Kündigung ihrer Beteiligungen den geforderten Gegenwert jeweils nur teilweise gezahlt. Das Oberlandesgericht hat die auf Zahlung des restlichen Gegenwerts gerichteten Klagen der VBL abgewiesen. Die Widerklagen der Beteiligten auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen hat es wegen einer Prozessvereinbarung als unzulässig angesehen. Weiter hat es die VBL u.a. dazu verurteilt, Zinsen auf bereits geleistete Zahlungen zu erstatten, für die Zeit vor Erhebung der Widerklage allerdings - unter Abweisung der weitergehenden Zinsforderung der Beteiligten - nur nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (zeitabschnittsweise zwischen 3,3% und 4,3% bzw. 4,1%); einen Zinsanspruch auf kartellrechtlicher Grundlage hat das Oberlandesgericht verneint, weil es sich bei der VBL nicht um ein Unternehmen im Sinne des Kartellrechts handele. Gegen diese Urteile haben beide Parteien Revision eingelegt.

Die Revisionen der VBL hatten keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Regelung zum Gegenwert in § 23 Abs. 2 VBLS in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung von 2001* als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist, weil sie den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligt (dazu Pressemitteilung Nr. 169/2012). Die nach Abschluss des Berufungsverfahrens beschlossene Neufassung des § 23 Abs. 2 Satz 3 VBLS vom 21. November 2012, die mit Rückwirkung zum 1. Januar 2001 den gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung bestehenden Bedenken Rechnung tragen soll, konnte in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Revisionen der Beteiligten hatten teilweise Erfolg und führten insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und Zurückverweisung an das Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof hat zwar die Abweisung der Rückzahlungsklagen als unzulässig bestätigt. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die Beteiligten auf kartellrechtlicher Grundlage weitere Zinsen auf die geleisteten Gegenwertzahlungen verlangen können.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die VBL jedenfalls im Zusammenhang mit Gegenwertforderungen gegen frühere Beteiligte Unternehmen im Sinne des deutschen Kartellrechts ist. Die von der VBL als Gruppenversicherungsverträge abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarungen sind privatrechtlicher, nicht hoheitlicher Natur. Es besteht auch keine Pflichtmitgliedschaft bei der VBL. Die Zusatzversorgung der VBL erfolgt in Form einer auch in der gewerblichen Wirtschaft üblichen Betriebsrente, die auch von privaten Versicherungsunternehmen angeboten werden kann. Auf die Finanzierung der Zusatzversorgung im Wege des Umlageverfahrens kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Ergebnis, die VBL bei der Erhebung von Gegenwertforderungen als Unternehmen im Sinne des deutschen Kartellrechts einzustufen, steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum europäischen Kartellrecht, die aufgrund der vom Gesetzgeber bezweckten Angleichung des nationalen an das europäische Kartellrecht bei der Auslegung des deutschen Kartellrechts zu berücksichtigen ist.

Mangels entgegenstehender Feststellungen des Oberlandesgerichts konnte auch eine marktbeherrschende Stellung der VBL auf dem Markt für die Zusatzversorgung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht ausgeschlossen werden. Daher kam in Betracht, dass die Verwendung der unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingung des § 23 Abs. 2 VBLS 2001 einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinn von § 19 GWB** darstellen könnte. Die Rückzahlungsforderung der Beteiligten wäre dann nach § 33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB*** entsprechend § 288 BGB**** zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt nach Absatz 1 dieser Vorschrift fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, im Fall von Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, aber für Entgeltforderungen gemäß Absatz 2 acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Verzinsung der Rückzahlungsforderung der Beteiligten nach §33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB gemäß § 288 Abs. 1 BGB auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Entstehung des Schadens begrenzt wäre. Die entsprechende Anwendung des höheren Zinssatzes in § 288 Abs. 2 BGB nach § 33 Abs. 3 Satz 5 GWB ist bei einem Verstoß gegen § 19 Abs. 1 GWB grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen sich der Missbrauch auf eine Entgeltforderung des Missbrauchsopfers bezieht. Beispiele sind die systematisch verzögerte Bezahlung fälliger Forderungen oder die missbräuchliche Erzwingung zu niedriger Entgelte, etwa durch hohe Bezugsrabatte. Um eine solche Entgeltforderung handelt es sich bei der gegenüber der VBL geltend gemachten Rückzahlungsforderung nicht.

Für die weitere Behandlung der Sache hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass es der VBL selbst dann, wenn die Geltendmachung der Gegenwertforderung sich als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt, aus kartellrechtlichen Gründen nicht verwehrt wäre, die unwirksame Regelung rückwirkend durch eine neue Regelung zu ersetzen, die den beiderseitigen Interessen in angemessener Weise Rechnung trägt.

Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 - VBL-Gegenwert

OLG Karlsruhe - Urteil vom 14. Dezember 2011 - 6 U 193/10 Kart.

LG Mannheim - Urteil vom 19. Juni 2009 - 7 O 122/08 (Kart.)

Urteil vom 6. November 2013 - KZR 61/11

OLG Karlsruhe - Urteil vom 14. Dezember 2011 - 6 U 194/10 Kart.

LG Mannheim - Urteil vom 19. Juni 2009 - 7 O 123/08 (Kart.)

* § 23 VBLS 2001 (Auszug)

[…]

(2) 1Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen aufgrund von

a)Leistungsansprüchen von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung bzw. einer beitragsfreien Versicherung sowie

b)Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten und

c)künftigen Leistungsansprüchen von Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen,

hat der ausscheidende Beteiligte einen von der Anstalt auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen. …

[…]

(4)1 Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu zahlen. …

[…]"

** § 19 GWB Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen (Auszug)

(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

[…]

*** § 33 GWB Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht (Auszug)

(1) 1Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. […]

[…]

(3) 1Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. […] 4Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. 5Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

****§ 288 BGB Verzugszinsen (Auszug)

(1) 1Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. 2Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

[…]

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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