Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 55/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 19. April 2013

V ZR 47/12

LG Rostock – Urteil vom 20. November 2009 – 9 O 333/08

OLG Rostock – Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 1 U 8/10

Der Bundesgerichtshof verhandelt über die Schadensersatzpflicht eines vorrangigen Grundpfandgläubigers gegenüber dem Inhaber einer nachrangigen Grundschuld

Die beklagte Bank war Inhaberin von zwei erstrangigen Grundschulden, die auf insgesamt drei Grundstücken desselben Eigentümers lasteten. Die klagende Sparkasse war Inhaberin einer auf den drei Grundstücken lastenden nachrangigen Gesamtgrundschuld. Die zwischen ihr und dem Eigentümer der drei Grundstücke getroffene Sicherungsvereinbarung sieht die Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr aller vor- und gleichrangigen Grundschulden vor. Die Klägerin zeigte der Beklagten die Abtretung an. In der Folgezeit übertrug die Beklagte die nur noch teilweise valutierenden Grundschulden gegen Zahlung von rund 150.000,00 € an eine weitere Bank. Die Erwerberin ließ die Grundschulden neu valutieren. Später bewilligte sie gegen Zahlung von 450.000,00 € deren Löschung im Zusammenhang mit einer Veräußerung der Grundstücke.

Die Klägerin ist der Auffassung, wegen der Abtretung des Rückgewähranspruchs hätten ihr die vorrangigen Grundschulden zugestanden, soweit sie im Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr valutierten. Sie macht einen Schaden von 300.000,00 € geltend, der ihr durch die Nichterfüllung der Rückgewährverpflichtung entstanden sein soll. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Fassung vom 21. Oktober 2011 durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe trotz der Abtretung des Rückgewähranspruchs das Recht gehabt, den Sicherungsrahmen ihrer Grundpfandrechte voll auszuschöpfen. Es mache rechtlich keinen Unterschied, ob die Beklagte selbst neue Kredite gewähre und durch die Grundschulden absichere, oder ob sie die Grundschulden an einen Dritten übertrage, der sie als Sicherungsmittel für seinerseits gewährte Kredite verwende. Die Klägerin habe es versäumt, den Anspruch durch die Eintragung einer Vormerkung zu sichern. Auch der Umstand, dass die Beklagte die Geschäftsbeziehung mit dem Eigentümer beendet habe und der Sicherungszweck entfallen sei, schränke die Rechtsposition der Beklagten nicht ein.

Mit der Revision, die der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

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