Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 53/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgende Termine hinweisen:

Verhandlungstermin: 10. April 2013

VIII ZR 174/12

AG Nienburg - Urteil vom 5. April 2011 – 6 C 415/10

LG Verden - Urteil vom 18. Mai 2012 – 3 S 28/11

Die Kläger kauften von der Beklagten, einem Autohaus, am 14. August 2006 einen gebrauchten Geländewagen, den sie durch die Beklagte vor der Übergabe mit einer Anlage für den Flüssiggasbetrieb ausstatten ließen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger war vorgesehen, dass Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden verjähren. Das Fahrzeug wurde den Klägern mit der eingebauten Flüssiggasanlage am 12. Oktober 2006 übergeben.

In der Folgezeit traten an dieser Anlage Funktionsstörungen auf. Im Zeitraum von Juni 2007 bis August 2008 brachten die Kläger das Fahrzeug mehrfach zu der Beklagten, um Reparaturarbeiten durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 setzten die Kläger der Beklagten erfolglos eine Frist zur Erklärung der Reparaturbereitschaft für den "Gastank" und kündigten die Reparatur des Fahrzeugs bei einem anderen Autohaus an.

Die Kläger begehren einen Vorschuss für die zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 1.313,70 € einschließlich Mehrwertsteuer und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes von 800 € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat sich unter anderem auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche berufen.

Die Klage blieb in den Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass den Ansprüchen der Kläger die Einrede der Verjährung entgegensteht. Es handle sich um einen gemischten Vertrag, der sowohl kauf- als auch werkvertragliche Elemente beinhalte. Der Schwerpunkt liege indes im Kauf eines Gebrauchtwagens; die Umrüstung des Fahrzeugs stelle sich als untergeordnet dar. Es sei daher sachgerecht, auf den Vertrag insgesamt die verkürzte Verjährungsfrist von einem Jahr anzuwenden. Eine solche könne gemäß § 475 Abs. 2 BGB* für gebrauchte Sachen vereinbart werden. Das eingebaute Neuteil [die Flüssiggasanlage] werde damit nicht automatisch zur gebrauchten Sache, sondern die Mängelhaftung richte sich in diesem speziellen Fall des einheitlichen gemischten Vertrags nach dem Recht des Kaufvertrags. Die Verjährung hemmende Verhandlungen der Parteien über Mängel der Gasanlage seien nicht zu erkennen. Den Reparaturrechnungen lasse sich nicht entnehmen, dass die durchgeführten Arbeiten mit der Flüssiggasanlage in Verbindung gestanden hätten.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.

*§ 475 BGB: Abweichende Vereinbarungen

(1)…

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.

(3)…

Verhandlungstermin: 10. April 2013

VIII ZR 379/12

LG Mannheim - Urteil vom 23. September 2011 – 8 O 105/10

OLG Karlsruhe - Urteil vom 4. April 2012 – 15 U 138/11

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft in Anspruch.

Der Bruder der Beklagten hatte vom Kläger eine Wohnung in Mannheim gemietet. Die Miete belief sich auf monatlich 350 € sowie 95 € Nebenkosten. Nachdem der Bruder der Beklagten die Mieten für Juli und August 2007 nicht gezahlt hatte, drohte ihm die Kündigung des Mietverhältnisses. Auf Bitten der Beklagten war der Kläger bereit, von der Kündigung Abstand zu nehmen und die Rückstände dem Kautionssparbuch zu entnehmen, falls ihm eine andere Sicherheit gestellt würde. Die Beklagte unterzeichnete daraufhin eine Bürgschaftserklärung, mit der sie sich für die Mietzahlungen ihres Bruders gegenüber dem Kläger verbürgte.

In der Folgezeit blieb der Bruder der Beklagten die Mieten für die Monate Oktober bis November 2007 sowie ab Oktober 2008 schuldig. Er wurde – nach der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Kläger – zur Räumung und zur Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten in Höhe von 6.499,82 € nebst Zinsen verurteilt.

Der Kläger verlangt von der Beklagten aufgrund der Bürgschaft die Zahlung dieser Summe und zusätzlich die darin nicht enthaltenen Mieten für die Monate August und September 2009.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, die nur zur Zahlung von drei Monatsmieten in Höhe von insgesamt 1.050 € bereit war, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Bürgschaft keine zeitliche oder betragsmäßige Begrenzung enthalte. Sie sei auch nicht nach § 551 Abs. 4 BGB* deswegen unwirksam, weil sie das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete übersteige. Die Vorschrift des § 551 Abs. 1 BGB* verfolge mit der Festsetzung dieses Höchstbetrags den Zweck, den Mieter vor zu großen Belastungen zu bewahren und Erschwerungen für den Abschluss neuer Mietverträge entgegenzuwirken. Vorliegend werde der Abschluss eines Mietvertrags jedoch nicht erschwert; vielmehr werde ein bestehendes notleidendes Mietverhältnis gerettet.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

*§ 551 BGB: Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

…

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Verhandlungstermin: 17. April 2013

VIII ZR 225/12

AG Bad Waldsee - Urteil vom 24. Januar 2012 – 1 C 296/11

LG Ravensburg - Urteil vom 29. Juni 2012 – 1 S 31/12

und

VIII ZR 246/12

AG Paderborn - Urteil vom 20. März 2012 – 55 C 210/11

LG Paderborn - Urteil vom 28. Juni 2012 – 5 S 35/12

In diesen Verfahren streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte – eine Stromlieferantin – verpflichtet ist, den Klägern einen sogenannten "Aktionsbonus" zu zahlen.

Die Beklagte legte den Stromlieferungsverträgen unter anderem folgende Allgemeine Geschäftsbedingung zugrunde:

"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."

Die Kläger kündigten die Verträge jeweils zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres. Die Beklagte berücksichtigte den Bonus in den Schlussrechnungen nicht. Die Klagen auf Zahlung des Bonus haben in der Berufungsinstanz keinen Erfolg gehabt. Nach Ansicht der beiden Berufungsgerichte ist die Vertragsklausel so auszulegen, dass der Stromkunde den Bonus nur dann beanspruchen könne, wenn er länger als zwölf Monate Strom von der Beklagten bezogen habe.

Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger den Anspruch auf Zahlung des Bonus weiter.

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