Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Mo Di Mi Do Fr Sa So
    1 2 3 4 5
6 7 8 9 10 11 12
13 14 15 16 17 18 19
20 21 22 23 24 25 26
27 28 29 30 31    

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 16. August 2012 » Pressemitteilung Nr. 130/12 vom 16.8.2012

Siehe auch:  Urteil des 3. Strafsenats vom 16.8.2012 - 3 StR 180/12 -

Anfang der DokumentlisteDokumentlisteEnde der Dokumentliste

Druckansicht

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 130/2012

Bundesgerichtshof bestätigt Freispruch in Mordfall

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 17. August 2011 verworfen, mit dem der Angeklagte vom Vorwurf freigesprochen wurde, am frühen Morgen des 23. August 1987 eine damals 16 Jahre alte Schülerin ermordet und ihre Leiche gefesselt auf dem Seitenstreifen eines Weges bei Ebersdorf zurückgelassen zu haben.

Zunächst hatte bereits das Landgericht Stade im Jahre 2009 den Angeklagten ebenfalls freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der 3. Strafsenat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht Verden verwiesen. Die nunmehr zuständige Strafkammer hat sich nach einer mehr als neun Monate dauernden Hauptverhandlung ebenfalls nicht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen können. Dieser habe für die Tatzeit ein Alibi, das durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme - darunter DNA-Spuren des Angeklagten - nicht widerlegt werde.

Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft veranlasste sachlichrechtliche Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof hat keinen Rechtsfehler ergeben, der eine Aufhebung des Urteils und erneute Zurückverweisung der Sache zu einer weiteren Hauptverhandlung rechtfertigt.

Der Freispruch des Angeklagten ist damit rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. August 2012 – 3 StR 180/12

Landgericht Verden, Urteil vom 17. August 2011 – 4 KLs 124 Js 12866/08 (2/10)

Karlsruhe, den 16. August 2012

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht