Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 127/2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe gibt über die Pressestelle des Bundesgerichtshofs folgenden Terminhinweis:

Verhandlungstermin: 22. August 2012, 11.30 Uhr im Saal N 004

Gms-OGB 1/10

LG Darmstadt - 12 O 123/06 – Urteil vom 28.11.2007

OLG Frankfurt/Main - 6 U 26/07 - Urteil vom 29.11.2007

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe verhandelt
zu Preisbindung im Arzneimittelversandhandel aus dem Ausland

Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes verhandelt am 22. August 2012 über die Frage, ob deutsche Arzneimittelpreisvorschriften über den Apothekenabgabepreis* für verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten, die von Apotheken mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Wege des Versandhandels** in Deutschland in den Verkehr gebracht werden.

Im zugrundeliegenden Fall, der beim I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anhängig ist, hatte die Beklagte, eine in den Niederlanden ansässige Apotheke, im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt angeboten und mit einem Bonussystem geworben, nach dem der Kunde beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente auf Kassenrezept einen Bonus von 3% des Warenwertes, mindestens aber 2,50 € und höchstens 15 € pro verordneter Packung erhalten sollte. Der Bonus sollte unmittelbar mit dem Rechnungsbetrag oder im Rahmen einer künftigen Bestellung verrechnet werden.

Die Klägerin, die im Inland eine Apotheke betreibt, sieht darin einen Verstoß gegen die im Arzneimittelrecht für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindungsvorschriften. Sie hat die beklagte Versandhandelsapotheke auf Unterlassung der Ankündigung und Gewährung der Boni in Anspruch genommen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bejaht die Frage, ob deutsches Arzneimittelpreisrecht auch für den Apothekenabgabepreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel gilt, die im Wege des Versandhandels von einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandhandelsapotheke im Inland in den Verkehr gebracht werden. Er sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts gehindert. Der 1. Senat des Bundessozialgericht hatte 2008 in anderem Zusammenhang entschieden, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht nicht für Versandhandelsapotheken gilt, die aus dem europäischen Ausland Arzneimittel an deutsche Verbraucher schicken***. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage deshalb dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt****.

Der Gemeinsame Senat, der aus den fünf Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Gerichtshöfe und jeweils zwei Richterinnen oder Richtern der beteiligten Senate besteht, entscheidet nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs abweichen will.

*§ 1 AMPreisV lautet:

(1)Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

1.…

2.die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7),

3.…

§ 3 AMPreisV lautet:

Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3% zuzüglich 8,10 € sowie die Umsatzsteuer zu erheben. …

Der Festzuschlag ist zu erheben

1.auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,

2.bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Abs. 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei der Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer.

(3)…

**§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG lautet:

(1)Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung nach § 21a oder zur Registrierung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, nach § 21a genehmigt, registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind und

1a.im Falle des Versandes an den Endverbraucher das Arzneimittel von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welche für den Versandhandel nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz befugt ist, entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt wird,

***BSG, Urteil vom 28. Juli 2008 - B 1 KR 4/08, BSGE 101, 161

****BGH, Beschluss vom 9. September 2010 - I ZR 72/08, GRUR 2010, 1130 = NJW 2010, 3724 - Sparen Sie beim Medikamenteneinkauf!

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