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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Juli 2012 » Pressemitteilung Nr. 119/12 vom 18.7.2012

Siehe auch:  Urteil des I. Zivilsenats vom 19.7.2012 - I ZR 70/10 -, Urteil des I. Zivilsenats vom 19.7.2012 - I ZR 24/11 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 119/2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verkündungstermin: 19. Juli 2012

I ZR 70/10 - M2Trade

LG Potsdam - Urteil vom 20. Juli 2006 - 2 O 120/05

OLG Brandenburg, Urteil vom 30. März 2010 - 6 U 76/06

und

I ZR 24/11 - Take Five

LG München I - Urteil vom 17. März 2010 - 21 O 5192/09, juris

OLG München - Urteil vom 20. Januar 2011 - 29 U 2626/10, juris

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verkündet zwei Entscheidungen, in denen er sich erneut mit der Frage zu befassen hat, ob das Erlöschen einer Hauptlizenz zum Erlöschen daraus abgeleiteter Unterlizenzen führt.

In dem einen Rechtsstreit geht es um die Nutzungsrechte an einem Computerprogramm:

Die Klägerin ist Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Computerprogramm "M2Trade". Sie hat das Nutzungsrecht einem Unternehmen (Hauptlizenznehmerin) gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren eingeräumt, das es seinerseits einem weiteren Unternehmen eingeräumt hat. Das letztgenannte Unternehmen hat einem dritten Unternehmen (Unterlizenznehmerin) ein einfaches Nutzungsrecht an dem Programm eingeräumt. Die Klägerin hat der Hauptlizenznehmerin, nachdem sie von ihr keine Zahlungen mehr erhalten hatte, die Kündigung des Lizenzvertrages zum 30. Juni 2002 erklärt. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Unterlizenznehmerin.

Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der Kündigung des Vertrages mit der Hauptlizenznehmerin sei nicht nur das ausschließliche Nutzungsrecht der Hauptlizenznehmerin an dem Computerprogramm an sie zurückgefallen, sondern auch die davon abgeleiteten Nutzungsrechte einschließlich des der Unterlizenznehmerin eingeräumten einfachen Nutzungsrechts. Der Beklagte habe das Programm daher seit dem 1. Juli 2002 unbefugt genutzt und damit das daran bestehende Urheberrecht verletzt. Die Klägerin hat den Beklagten unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe das Nutzungsrecht der Klägerin an dem Computerprogramm nicht widerrechtlich verletzt, weil das Erlöschen der Hauptlizenz nicht zum Erlöschen der daraus abgeleiteten Unterlizenzen geführt habe. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

In dem anderen Verfahren geht es um das Verlagsrecht an einer Komposition:

Die Klägerin ist Inhaberin der weltweiten Nutzungsrechte an der Komposition "Take Five" des Komponisten Paul Desmond. Sie räumte einem Musikverlag die ausschließlichen Musikverlagsrechte für Europa ein. Die Hauptlizenznehmerin räumte der Rechtsvorgängerin des Beklagten die ausschließlichen Subverlagsrechte für Deutschland und Österreich ein. Im Jahr 1986 vereinbarte die Klägerin mit der Hauptlizenznehmerin, dass sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Verlagsvertrag betreffend das Musikwerk "Take Five" beendet sind.

Die Klägerin ist der Ansicht, mit der Aufhebung des Hauptlizenzvertrages und dem Erlöschen der Hauptlizenz sei auch die Unterlizenz des Beklagten erloschen. Die Klägerin hat unter anderem die Feststellung beantragt, dass der Beklagte nicht mehr Inhaber der Musikverlagsrechte an dem Werk "Take Five" für Deutschland und Österreich ist. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Beklagte sei weiterhin Inhaberin der Subverlagsrechte an dem Werk "Take Five" für Deutschland und Österreich. Diese seien nicht mit der Auflösung des Hauptlizenzvertrages entfallen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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