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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Juli 2012 » Pressemitteilung Nr. 112/12 vom 13.7.2012

Siehe auch:  Urteil des 1. Strafsenats vom 4.9.2012 - 1 StR 534/11 -, Beschluss des 1. Strafsenats vom 25.9.2012 - 1 StR 534/11 -, Beschluss des 1. Strafsenats vom 22.10.2012 - 1 StR 534/11 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 112/2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 4. September 2012

1 StR 534/11

Landgericht München II – Urteil vom 15. Juli 2011 – W5 KLs 70 Js 25 946/08

Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen des Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne die erforderliche Zulassung (§ 96 Nr. 5 AMG*), der unerlaubten Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Verschreibung (§ 96 Nr. 13 AMG*) und des Betruges (§ 263 StGB**) freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ der Angeklagte in den Jahren 2006 und 2007 im Labor der von ihm geleiteten Apotheke auf Rezept Zytostatika-Lösungen auf Basis des Fertigarzneimittels Gemzar zubereiten. Obwohl es ihm jederzeit möglich gewesen wäre, hierzu auf die in Deutschland zugelassene Variante dieses Arzneimittels zurückzugreifen, bezog er in einer Vielzahl von Fällen eine nur in einigen anderen Staaten der Welt zugelassene Herstellung. Beide Arzneimittel waren in ihrer chemischen Zusammensetzung identisch, unterschieden sich aber hinsichtlich der Beschriftung und Etikettierung. Der Angeklagte ersparte sich durch den Einkauf des deutlich günstigeren, in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimittels Erwerbsaufwendungen in Höhe von mehr als 58 500, -- Euro. Bei der Abrechnung legte der Angeklagte weder die Verwendung des nicht zugelassenen Arzneimittels noch die geringeren Einkaufspreise offen. Er rechnete vielmehr nach Listenpreis ab, was von den Patienten nicht bemerkt und bei stichprobenhaften Rechnungsprüfungen der Kassen nicht beanstandet wurde.

Das Landgericht hat dieses Verhalten des Angeklagten als straflos bewertet. Weil der Angeklagte nicht das erworbene Fertigarzneimittel, sondern eine daraus hergestellte – zulassungsfreie – Rezeptur an die Patienten abgegeben habe, sei der Tatbestand des Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung nicht erfüllt. Auch ein Verstoß gegen die Verschreibungspflicht liege nicht vor, weil der Angeklagte die Rezepturarzneimittel entsprechend der Verschreibung abgegeben habe. Die ärztliche Verschreibung diene nicht der Durchsetzung von Zulassungsvorschriften, sondern nur dem Schutz der Patienten vor gefährlichen Arzneimitteln. Schließlich habe der Angeklagte auch keinen Betrug begangen, denn die von ihm abgegebene Lösung sei – mangels Zulassungspflicht – verkehrsfähig gewesen, und eine Pflicht zur Offenlegung seiner Einkaufspreise habe nicht bestanden.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie wendet sich gegen den Freispruch mit dem Vorbringen, der Angeklagte habe keine neu hergestellte Lösung, sondern – in lediglich veränderter Form – das nicht zugelassene Fertigarzneimittel Gemzar in den Verkehr gebracht. Weil eine ärztliche Verordnung sich nur auf zugelassene Arzneimittel erstrecke, habe er auch gegen die Verschreibungspflicht verstoßen. Schließlich habe der Angeklagte über die (mangels Zulassung) fehlende Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels und über seine niedrigeren Einkaufspreise getäuscht, um sich zu Lasten der Patienten und gesetzlichen Krankenkassen zu bereichern.

*§ 96 AMG - Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(…)

5. entgegen § 21 Abs. 1 Fertigarzneimittel oder Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, oder in einer Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 oder § 60 Abs. 3 bezeichnete Arzneimittel ohne Zulassung oder ohne Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen Union in den Verkehr bringt,

(…)

13. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Arzneimittel abgibt, wenn die Tat nicht in § 95 Abs. 1 Nr. 6 mit Strafe bedroht ist ,

(…).

** § 263 StGB

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(…).

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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