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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Juli 2012 » Pressemitteilung Nr. 106/12 vom 4.7.2012

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 11.7.2012 - VIII ZR 138/11 -, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 18.7.2012 - VIII ZR 1/11 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr.106/2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 11. Juli 2012

VIII ZR 138/11

AG Freising - Urteil vom 27. Mai 2010 – 7 C 848/09

LG Landshut - Urteil vom 23. März 2011 – 13 S 1954/10

Die Beklagten sind Mieter eines Einfamilienhauses der Kläger. Im Dezember 2008 teilten sie den Klägern mit, dass sich im Haus aufgrund bauseits bedingter Mängel Schimmel und Kondenswasser bilden würden. Anlässlich eines Ortstermins im Dezember 2008 brachten die Kläger gegenüber den Beklagten zum Ausdruck, dass ihrer Ansicht nach das Heiz- und Lüftungsverhalten der Beklagten dafür verantwortlich sei. Die Beklagten minderten die vertraglich vereinbarte Bruttomiete in Höhe von 1.550 € pro Monat für die Monate März 2009 bis Juni 2010 um jeweils 310 € (20 %). Die Kläger kündigten den Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Januar 2010 wegen des bis dahin aufgelaufenen Mietrückstands in Höhe von 3.410 € fristlos und sprachen mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 eine weitere fristlose (hilfsweise ordentliche) Kündigung aus.

Mit ihrer Klage haben die Kläger Zahlung des bis Januar 2010 aufgelaufenen Mietrückstands nebst Zinsen sowie die Räumung des Hauses verlangt. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 27. Mai 2010 einen zur Minderung berechtigenden Mangel verneint und der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Die Beklagten glichen daraufhin im Juni 2010 den für die Monate Februar 2010 bis Mai 2010 aufgelaufenen Mietrückstand aus und zahlten ab Juli 2010 unter Vorbehalt wieder die volle Miete. Während des Berufungsverfahrens glichen die Beklagten im Februar 2011 den zu diesem Zeitpunkt noch offenen Mietrückstand vollständig aus.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Beklagten – nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 3.410 € einstimmig für erledigt erklärt hatten - zur Zahlung von Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich der Räumung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kündigungen das Mietverhältnis nicht beendet hätten. Denn die Beklagten seien mit den Mietzahlungen nicht in Verzug gewesen, da sie kein Verschulden an der Nichtzahlung der Miete treffe. Im Streitfall sei die Ursache der Schimmelbildung unklar gewesen. Zwar entfalle die Berechtigung für eine Mietminderung, wenn der Mieter nachträglich erkenne, dass eine Minderungsbefugnis nicht bestehe. Davon sei immer dann auszugehen, wenn der Mieter vom Gericht auf diesen Umstand hingewiesen werde. Dass die Beklagten aber sämtliche Rückstände im Februar 2011 ausgeglichen hätten, stehe sowohl der außerordentlichen als auch der ordentlichen Kündigung entgegen.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Räumungsanspruch weiter.

Verhandlungstermin: 18. Juli 2012

VIII ZR 1/11

AG Königs Wusterhausen - Urteil vom 7. Oktober 2009 – 9 C 588/04

LG Potsdam - Urteil vom 9. Dezember 2010 – 11 S 136/09

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten in Schönefeld. Die Grundmiete betrug zunächst 649,16 DM (= 331,91 €) zuzüglich 110,61 DM (= 56,55 €) Betriebskostenvorauszahlungen und 51,89 DM (= 26,53 €) Vorauszahlungen für die Heiz- und Warmwasserkosten. Letztere wurden in den folgenden Jahren mehrfach erhöht. Ab November 2003 zahlte die Klägerin nicht die volle Miete, so dass die Beklagten mit Erklärung vom 15. Dezember 2004 den Mietvertrag fristlos wegen eines Mietrückstands in Höhe von insgesamt 1.631,64 € im Zeitraum von November 2003 bis einschließlich Dezember 2004 kündigten.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen mehrerer Mängel in Anspruch genommen. Die Beklagten haben im Wege der Widerklage unter anderem Zahlung von Mietrückständen und Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangt.

In beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden. Der Widerklage ist weitgehend stattgegeben worden, insbesondere ist die Klägerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt worden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Kündigung nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil sich der Mietrückstand teilweise aus Mieterhöhungen wegen der Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen errechne. Dieser Umstand schließe eine Kündigung nicht grundsätzlich aus. Vielmehr sei bei der Frage, ob der Mieter schuldhaft gehandelt habe, zu berücksichtigen, dass der Rückstand auf einer Mieterhöhung beruhe. Von einem Verschulden der Klägerin sei hier auszugehen.

Mit der vom Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verurteilung zur Räumung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Widerklageabweisungsbegehren weiter.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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