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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Oktober 2012 » Pressemitteilung Nr. 176/12 vom 17.10.2012

Siehe auch:  Urteil des III. Zivilsenats vom 8.11.2012 - III ZR 293/11 -, Urteil des III. Zivilsenats vom 8.11.2012 - III ZR 151/12 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 176/2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 8. November 2012

III ZR 293/11 und III ZR 151/12

Der in der Sache III ZR 293/11 ursprünglich auf den 25. Oktober 2012 anberaumte Verhandlungstermin (siehe Pressemitteilung Nr. 170/2012 vom 11. Oktober 2012) wurde zwecks gemeinsamer Verhandlung mit dem Verfahren III ZR 151/12 auf den 8. November 2012 verlegt.

III ZR 151/12

LG Mosbach - Urteil vom 19. August 2011 - 1 O 15/11

OLG Karlsruhe - Urteil vom 3. Mai 2012 - 12 U 149/11

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung aufgrund nicht durchgeführter BSE-Tests.

Die Klägerin betreibt eine Fettschmelze. Dazu bezieht sie Rohmaterial von der Streithelferin in 1 - einem Schlachthof - und verarbeitet es zu Lebensmittel-, Futter- und Industriefett sowie Grieben. Im Schlachthof, in dem eine Software benutzt wird, die die Streithelferin zu 2 programmiert hat, unterhält das Veterinäramt des Main-Tauber-Kreises eine Fleischhygienestelle, die unter anderem BSE-Tests durchführt. Im Rahmen des Schlachtablaufs gleicht ein Schlachthofmitarbeiter die Ohrmarke der Rinder mit dem Rinderpass ab, scannt den Pass und teilt eine Schlachtnummer zu. Die hierbei eingesetzte Software verarbeitet die zuvor eingescannten Daten des Passes, teilt die Tiere Altersklassen zu und markiert die testpflichtigen Tiere mit "T". Die eingescannten Daten einschließlich des Geburtsdatums und der Altersklasse werden auf einen Bildschirm in die Fleischhygienestelle übertragen und dort von einem Veterinär eingesehen. Dieser stellt sodann die testpflichtigen Tiere fest und veranlasst die notwendige Untersuchung auf BSE.

Bis zum 31. Dezember 2008 mussten nach der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (BSE-Untersuchungsverordnung) solche Tiere auf BSE kontrolliert werden, die zum Zeitpunkt der Schlachtung über 30 Monate alt waren. Ab 1. Januar 2009 bestand die Testpflicht für im Inland geborene und gehaltene Rinder nur noch, wenn sie älter als 48 Monate waren. In der Zeit vom 12. bis 21. Januar 2009 schlachtete die Streithelferin zu 1 unter anderem sieben Rinder, die älter als 48 Monate waren. Die Daten der Tiere wurden zum Teil von Hand eingegeben und verändert. Aufgrund eines Systemfehlers wurden die sieben Rinder der ab dem 1. Januar 2009 neu definierten Altersklasse 3 (30 bis 48 Monate) zugeordnet und daher nicht mit "T." markiert. Obwohl für diese Tiere eine Testpflicht auf BSE bestand, ordnete der jeweilige Veterinär eine Probeentnahme nicht an. Das aus den Schlachtungen der Streithelferin zu 1 stammende Rohfett lieferte diese an die Klägerin auf Sicherungsschein, d.h. zur Verwahrung bis zur Aufhebung der Beschlagnahme. Zwischen dem 13. und 22. Januar 2009 erstellten die Veterinäre des Landratsamts im Rahmen sogenannter Begleitscheine fünf Ergebnismitteilungen, wonach die Untersuchungen auf BSE negativ verlaufen seien und die Beschlagnahme der bereits an die Klägerin ausgelieferten Rohware aufgehoben werde. Hierüber informierte das Veterinäramt auch die Klägerin. Die Klägerin verarbeitete das Rohfett und verkaufte es teilweise weiter. Nachdem der Fehler bei der Altersklassenzuordnung festgestellt worden war, mussten die Fettprodukte vernichtet werden.

Die Klägerin hat das beklagte Land aus eigenem und abgetretenem Recht mehrerer Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, dass die in Rede stehenden Amtspflichten im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von BSE-Tests nicht der Klägerin gegenüber bestanden hätten. Diese Pflichten dienten in erster Linie dem Gesundheitsschutz von Mensch und Tier. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass drittgerichtete Amtspflichten auch im Verhältnis zu den Unternehmern bestehen könnten, die die Schlachtungen selbst durchführten. Es sei aber nicht gerechtfertigt, die Schutzrichtung der Amtspflichten auch auf Unternehmer auszuweiten, die mit den Tierprodukten lediglich als Weiterverarbeiter oder Händler in Berührung kämen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die ihr zugänglich gemachten Ergebnismitteilungen berufen. Die Pflichtverletzung des beklagten Landes liege nämlich nicht darin, dass die BSE-Untersuchungen als solche falsch durchgeführt worden seien. Insoweit könne offen bleiben, ob eine drittschützende Amtspflichtverletzung vorliege, wenn das Veterinäramt einem Abnehmer der Fleischprodukte ein negatives Ergebnis mitteile, obwohl tatsächlich positiv getestet worden sei. Der Vorwurf gegen das beklagte Land bestehe jedoch darin, dass sie bestimmte Rinder nicht haben testen lassen, obwohl diese testpflichtig gewesen seien. Darüber, welche Rinder getestet worden seien, verhalte sich die Ergebnismitteilung aber nicht. Sie besage lediglich, dass die Tests, die tatsächlich durchgeführt worden seien, ein negatives Ergebnis gehabt hätten.

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

*§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB

Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

** Art. 34 Satz 1 GG

Haftung bei Amtspflichtverletzung

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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