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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Januar 2012 » Pressemitteilung Nr. 2/12 vom 12.1.2012

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 25.1.2012 - VIII ZR 95/11 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 2/2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgende Terminhinweise geben:

Verhandlungstermin: 19. Januar 2012

III ZR 73/11

AG Montabaur - Urteil vom 10. September 2010 – 15 C 211/10

LG Koblenz - Urteil vom 23. Februar 2011 – 12 S 246/10

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird über die Frage zu entscheiden haben, ob der Inhaber eines DSL-Anschlusses im Fall seines Umzugs von dem Telekommunikationsunternehmen, das den Anschluss bereitstellt, verlangen kann, diesen auf den neuen Wohnort umzuschalten, wenn dort ebenfalls DSL-fähige Leitungen verlegt sind.

In dem zur Verhandlung stehenden Fall zog der Anschlussnehmer vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragszeit innerhalb derselben Gemeinde um. Auch in seiner neuen Wohnung lagen DSL-fähige Leitungen an. Auf seine Umzugsmitteilung reagierte das Telekommunikationsunternehmen auch nach einer Erinnerung nicht. Nachdem mehr als sechs Wochen verstrichen waren, kündigte der Kunde den Vertrag mit sofortiger Wirkung. Das Telekommunikationsunternehmen will sich lediglich auf einen erheblich späteren Kündigungszeitpunkt einlassen und meint, von dem Anschlussnehmer Schadensersatz wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangen zu können.

Dieser hat Klage auf Feststellung erhoben, dass seine außerordentliche Kündigung sofort wirksam geworden sei und die Schadensersatzforderung des Unternehmens nicht bestehe. Ferner verlangt er die Rückzahlung seiner Auffassung nach zu Unrecht eingezogener Entgelte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. November 2010 (III ZR 57/10, WM 2011, 81) ausgeführt, dass der Umzug des DSL-Anschlusskunden an einen anderen Wohn- oder Geschäftssitz keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines Anschlussvertrags darstellt, wenn der Kunde vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit an einen Ort wechselt, an dem keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind. Nunmehr wird zu entscheiden sein, ob sich der Anschlussnehmer an dem ursprünglichen Vertrag auch dann festhalten lassen muss, wenn das Unternehmen in der Lage ist, an dem neuen Standort einen DSL-Anschluss bereitzustellen, oder ob der Kunde beanspruchen kann, gegebenenfalls gegen Erstattung der hierfür anfallenden Kosten, dass sein Anschluss auf den neuen Wohn- oder Geschäftssitz "umgeschaltet" wird.

Verhandlungstermin: 25. Januar 2012

VIII ZR 95/11

AG Dorsten - Urteil vom 11. August 2010 - 21 C 596/09

LG Essen - Urteil vom 3. Februar 2011- 10 S 313/10

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruch des Klägers vom 1. Oktober 2009 sei, da er nicht in der 2-Wochenfrist des § 355 Abs. 2 BGB [aF]* erfolgt sei, verfristet. Die Widerrufsbelehrung habe, entgegen der Ansicht des Klägers, mit der Angabe eines Postfachs als Anschrift, an welche der Widerruf zu richten sei, den Anforderungen des § 355 BGB [aF] entsprochen. Zwar verlange § 14 Abs. 4 BGB-InfoV [aF]**, der die Form der Widerrufsbelehrung konkretisiere, die Angabe einer "ladungsfähigen Anschrift", dieser Begriff sei aber nach Sinn und Zweck derjenigen Vorschrift, in der er verwendet werde, zu definieren. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB [aF] verfolge ausschließlich verbraucherschutzrechtliche Zwecke, daher müsse der Verbraucher erkennen können, an wen er den Widerspruch zu richten habe. Auch dürfe er in der Ausübung seines Widerspruchsrechts nicht unangemessen benachteiligt werden. Dies sei bei der Angabe eines Postfachs nicht der Fall.

Unabhängig davon bestehe im vorliegenden Fall aber bereits kein Widerrufsrecht, da der geschlossene Vertrag über die leitungsgebundene Lieferung von Erdgas eine Ware betreffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeignet sei (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB [aF]***).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

*§ 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. …

**§ 14 BGB-InfoV: Form der Widerrufs- und Rückgabebelehrung, Verwendung eines Musters (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung, vgl. nun § 360 BGB)

(4) Belehrt der Unternehmer den Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht, muss er in der Belehrung seine ladungsfähige Anschrift angeben

***§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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