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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2012 » Pressemitteilung Nr. 152/12 vom 18.9.2012

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 26.9.2012 - VIII ZR 330/11 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 152/2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 26. September 2012

VIII ZR 330/11

AG Charlottenburg - Urteil vom 8. Dezember 2010 - 212 C 72/10

LG Berlin - Urteil vom 8. November 2011 - 65 S 475/10

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin. Mit Schreiben vom 2. November 2009 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 30. April 2010 und begründete dies damit, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die von den Beklagten gemietete Wohnung zu verlegen. Die Beklagten widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage des Klägers abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kündigung vom 2. November 2009 das Mietverhältnis nicht beendet habe. Zwar könne sich die Wirksamkeit einer Kündigung des Vermieters wegen der beabsichtigten Nutzung der Wohnung zu beruflichen Zwecken naher Angehöriger aus § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB* ergeben. Selbst wenn jedoch als zutreffend unterstellt werde, dass der (Haupt-)Wohnsitz des Klägers und seiner Ehefrau nach Berlin (in das Haus, in dem sich auch die Mietwohnung befinde) verlegt werde und die Ehefrau des Klägers beabsichtige, dort ihre berufliche Tätigkeit auszuüben, bestehe kein Nutzungsinteresse von so hinreichendem Gewicht, dass es geeignet sei, gegenüber den Beklagten den Verlust der Wohnung und damit des Lebensmittelpunkts einer dreiköpfigen Familie zu rechtfertigen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

*§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. …

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder

3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; …

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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