Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 88/2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 20. Juni 2012

VIII ZR 337/11

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 24. November 2010 – 2 – 2 O 21/10

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 17. Oktober 2011 – 1 U 33/11

Der Kläger, ein Verbraucherschutz-Dachverband, verlangt von der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, es zu unterlassen, bestimmte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Die Beklagte legt den Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern unter anderem folgende Bestimmungen zugrunde:

"3.1

Der Stromlieferungsvertrag kommt zustande, sobald [die Beklagte] Ihnen dies bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch [die Beklagte]. Voraussetzung für das Zustandekommen des Stromlieferungsvertrags und den Beginn der Belieferung ist, dass [die Beklagte] die Bestätigung der Kündigung des bisherigen Stromlieferungsvertrags von Ihrem Vorlieferanten sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginns des Netzbetreibers vorliegen hat.

3.2

Bei Beauftragung bis zum 20. eines Monats erfolgt der Lieferbeginn in der Regel am 1. des übernächsten Monats, soweit die verbindlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel dies zulassen. Sollte Ihr bisheriger Stromlieferungsvertrag eine längere Kündigungsfrist beinhalten, aufgrund derer die Aufnahme des Lieferungsbeginns durch [die Beklagte] im vorgenannten Zeitraum nicht möglich ist, wird Ihr Stromlieferungsvertrag mit [der Beklagten] sowie der Belieferungsbeginn zu dem auf die Beendigung Ihres bisherigen Stromlieferungsvertrags folgenden Tag wirksam.

5.2

Werden die Einrichtungen von Ihnen trotz Aufforderung durch [die Beklagte] nicht abgelesen, kann [die Beklagte] auf Ihre Kosten die Ablesung selbst vornehmen, einen Dritten mit der Ablesung beauftragen, den Verbrauch schätzen oder für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten verwenden, die [die Beklagte] vom Netzbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Zu diesem Zweck müssen Sie [der Beklagten] oder dem Beauftragten den Zutritt zu Ihren Räumen gestatten.

6.4

Fordert [die Beklagte] Sie bei Zahlungsverzug erneut zur Zahlung auf oder lässt den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, kann [die Beklagte] Ihnen die dadurch entstehenden Kosten pauschal berechnen. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach den ergänzenden Bedingungen.

9.2

Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [die Beklagte] und [ihre] Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf."

Der Kläger wendet sich gegen die in Fettdruck wiedergegebenen Klauseln beziehungsweise Klauselteile. Er hält auch die folgende Klausel in dem von der Beklagten verwendeten Auftragsformular zur Stromlieferung für unwirksam:

"Ich bin einverstanden, dass mich [die Beklagte] auch telefonisch zu [ihren] Produkten und Dienstleistungen sowie weiteren Angeboten, die im Zusammenhang mit Energie (Strom, Gas) stehen, informieren und beraten kann."

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

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