Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 187/2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 14. November 2012

VIII ZR 117/12

LG Marburg - Urteil vom 18.10.2010- Az. 7 O 124/09

OLG Frankfurt - Urteil vom 21.03.2012- Az. 15 U 258/10

Der Beklagte erwarb im Mai 2003 einen gebrauchten Audi A 6. Im Dezember 2003 erlitt er mit dem Fahrzeug einen Unfall, als beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke der Unfallgegner seine Fahrzeugtür öffnete. Den entstandenen Streifschaden an der hinteren rechten Tür und an der Seitenwand, der sich nach einem eingeholten Gutachten auf knapp 3.000 € belief, ließ er - nicht fachgerecht – reparieren.

Im Juli 2004 verkaufte die Klägerin, eine Autohändlerin, dem Beklagten einen VW Passat und nahm den Audi A 6 in Zahlung. Dabei wurde im Ankaufsschein unter der vorgedruckten Rubrik "Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten" das Wort "keine" eingekreist und unterstrichen.

Die Klägerin veräußerte den Audi A 6 im März 2005 als "laut Vorbesitzer unfallfrei" weiter. Kurze Zeit nach der Übergabe verlangte der Erwerber des Fahrzeugs wegen verschiedener Mängel Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Klägerin unterlag in diesem Prozess und nahm das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen zurück.

Die Klägerin nimmt den Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf Erstattung der an den Erwerber gezahlten Beträge sowie der Kosten des Vorprozesses, insgesamt 41.106,75 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten, in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe das Fahrzeug im Hinblick auf den in der Besitzzeit des Beklagten erlittenen Unfallschaden an der Fahrzeugseite nicht die Beschaffenheit aufgewiesen, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer erwarten könne (§ 434 Abs. 1 BGB*), denn angesichts des Reparaturaufwands von knapp 3.000 € handele es sich insoweit nicht um einen bloßen Bagatellschaden in Form äußerer geringfügiger Lackschäden. Dass der Beklagte die Klägerin auf den Schaden hingewiesen habe, habe er nicht beweisen können.

Ansprüchen der Klägerin wegen des Unfallschadens stehe jedoch der zwischen den Parteien stillschweigend vereinbarte Haftungsausschluss entgegen, der dem Umstand des Verkaufs eines Pkws durch einen Händler unter Inzahlungnahme eines anderen Fahrzeugs zu entnehmen sei. Die Klägerin habe nicht erwarten können, dass das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug im Alter von vier Jahren mit einer Laufleistung von 160 000 Kilometern in jeder Hinsicht mangelfrei sei. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Klägerin bereit gewesen sei, auf die Sachmängelgewährleistung zu verzichten. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, das zu erwerbende Fahrzeug auf das Vorliegen von Mängeln zu untersuchen. Wenn sie davon abgesehen habe, könne sie sich redlicherweise nicht darauf berufen, dass der Beklagte für sämtliche bei Übergabe vorhandenen Mängel hafte.

*§ 434 BGB: Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2.wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

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