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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2012 » Pressemitteilung Nr. 163/12 vom 4.10.2012

Siehe auch:  Beschluss des 1. Strafsenats vom 25.9.2012 - 1 StR 412/12 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 163/2012

Verurteilung im Fall des ausländerfeindlichen Angriffs

in Winterbach rechtskräftig

Das Landgericht Stuttgart hat zwei Angeklagte der gefährlichen, weil gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung (§ 223, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB*) schuldig gesprochen und den 21-jährigen Angeklagten zu zwei Jahren und fünf Monaten Jugendstrafe, den 22-jährigen Angeklagten zu zwei Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts feierten die beiden Angeklagten in der Nacht vom 9. auf den 10. April 2011 zusammen mit weiteren Personen, die überwiegend dem rechtsextremen Gedankengut verhaftet waren, auf einem Wiesengrundstück in Winterbach. Es kam zunächst zu kleineren Konfrontationen zwischen einzelnen aus dieser Gruppe mit überwiegend türkischstämmigen Jugendlichen, die sich in etwa 120 Meter Entfernung mit ihren Familien zum gemeinsamen Grillen zusammengefunden hatten. Daraufhin fassten die Angeklagten und mindestens neun weitere Personen den Entschluss, "dass man die ‚Kanaken" aufspürt, durch das martialische Auftreten mit Geschrei und ausländerfeindlichem Gebrüll verängstigt und diesen eine körperliche Abreibung verpasst."

Ein Teil der daraufhin Angegriffenen flüchtete sich in eine hölzerne Gartenhütte. Aus der Gruppe der Angreifer wurde zunächst "Kommt raus ihr Scheiß Kanaken!" gerufen, wenig später die Hütte von mindestens einer Person aus der Gruppe der Angreifer auf ungeklärte Weise in Brand gesetzt. Nachdem abgesetzte Polizeinotrufe keine schnelle Hilfe erbrachten, stürzten die in der Hütte befindlichen Personen in Todesangst heraus und verletzten sich dabei. Teilweise erlitten sie aufgrund des eingeatmeten Rauchgases Atembeschwerden. In der Zwischenzeit wurde ein anderer Grillfestbesucher von rechtsradikalen Angreifern mit einem wuchtigen Ellbogenstoß gegen den Kopf und Fußtritten misshandelt. Ein weiterer wurde zu Boden gerissen und getreten. Andere verletzten sich bei der Flucht.

Zwar konnten konkrete Verletzungshandlungen den Angeklagten nicht zugeordnet werden, aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses hat das Landgericht Stuttgart aber die Verletzungsfolgen der Grillfestbesucher beiden Angeklagten zugerechnet.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 25. September 2012 – 1 StR 412/12

Landgericht Stuttgart – Urteil vom 26. März 2012 – 3 KLs 3 Js 31114/11 Hw.

Karlsruhe, den 4. Oktober 2012

* § 223 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 224 Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

1.

durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2.

mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3.

mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4.

mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5.

mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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