Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 143/2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgende Termine hinweisen:

Verhandlungstermin: 22. September 2011

I ZR 69/04 (Bayerisches Bier)

LG München I – Urteil vom 2. September 2003 – 7 O 16532/01

OLG München – Urteil vom 27. Mai 2004 – 29 U 5084/03

Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf seinen Antrag ist die Bezeichnung "Bayerisches Bier" am 20. Januar 1994 von der Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben angemeldet worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 des Rates vom 28. Juni 2001 erfolgte schließlich die Eintragung. Die Beklagte ist eine niederländische Brauerei und Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 645 349:

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Die Marke genießt mit Priorität vom 28. April 1995 Schutz in Deutschland u.a. für die Ware "Bières". Der Kläger sieht in der Schutzerstreckung der Marke auf Deutschland eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier". Er verlangt von der Beklagten die Einwilligung in die Schutzentziehung ihrer Marke in Deutschland.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Senat, der die Sache erstmals am 20. Dezember 2007 verhandelt hat, hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Februar 2008 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2008, 669 = WRP 2008, 413 – Bayerisches Bier). Mit Urteil vom 22. Dezember 2010 hat der Gerichtshof über die Vorlagefragen entschieden (C-120/08, GRUR 2011, 189 = WRP 2011, 189). Der Senat muss danach nun entscheiden, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Verordnung (EG) Nr. 1371/01 wirksamen Schutz für die Bezeichnung "Bayerisches Bier" begründet hat, ob die geschützte geographische Angabe "Bayerisches Bier" über einen besseren Zeitrang als die Marke der Beklagten verfügt, ob diese Marke keine Existenzberechtigung neben der Angabe "Bayerisches Bier" hat und ob sie den Schutzbereich jener Angabe verletzt.

Verhandlungstermin: 28. September 2011

I ZR 188/09 (Landgut Borsig)

LG Berlin – Urteil vom 12. Oktober 2007 – 35 O 106/07

Kammergericht – Urteil vom 20. Oktober 2009 – 5 U 173/07

Der Kläger ist ein Nachfahre der Berliner Industriellenfamilie Borsig. Er verbrachte den ersten Teil seiner Kindheit auf einem Gut in Groß Behnitz, ca. 40 Kilometer von Berlin entfernt, das Albert Borsig 1866 erworben hatte. Der Grundbesitz wurde 1947 von der sowjetischen Besatzungsmacht enteignet. Der Beklagte zu 1 erwarb von der Treuhandgesellschaft einen Teil der Liegenschaft. Nach der Sanierung betreibt die Beklagte zu 2 dort einen Geschäftsbetrieb unter der Bezeichnung "Landgut Borsig Groß Behnitz" bzw. "Landgut Borsig". Der Beklagte zu 1 ließ für sich bei der DENIC den Domainnamen "landgut-borsig.de" registrieren. Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagten den Namen "Borsig" für die Geschäftsbezeichnung und den Domainnamen verwenden. Die Beklagten haben dagegen u.a. vorgebracht, ihnen sei die Verwendung des Namens "Borsig" aufgrund einer Gestattung der Borsig GmbH und auch deshalb erlaubt, weil sich der Name "Landgut Borsig" für das Gut in Groß Behnitz verselbständigt habe. Außerdem seien durch den Namensgebrauch keine schutzwürdigen Interessen des Klägers verletzt.

Das Landgericht hat der Klage, die auf Unterlassung des Begriffs "Landgut Borsig" und Löschung des Domainnamens "landgut-borsig.de" gerichtet ist, weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer von Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.

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