Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 38/2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 19. Mai 2011

3 StR 492/10

Landgericht Hildesheim – 16 KLs 4252 Js 103632/04 – Urteil vom 11. Mai 2010

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Bestechung im Zusammenhang mit dem "Geschäftsmodell der Schulfotografie" freigesprochen und den Antrag auf Festsetzung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligten zurückgewiesen.

Den Urteilsfeststellungen zufolge führten die Angeklagten für die beiden als Nebenbeteiligte betroffenen Gesellschaften zwischen dem 16. April 2002 und 26. November 2004 in 15 Fällen Fotoaktionen an verschiedenen Schulen durch. Dabei wurden nach einer Terminvereinbarung mit der Schulleitung die Schulklassen klassenweise und zudem die Schüler einzeln fotografiert. An der näheren Abwicklung des Fototermins und dem Vertrieb der Fotos an Schüler oder Eltern wirkten die Schulen (über die Klassenlehrer oder das Sekretariat) mit. In 14 Fällen wurden im Gegenzug Vergünstigungen in der Form gewährt, dass die Schulen einen Geldbetrag oder Elektrotechnikgeräte erhielten oder "Rabatte" in Höhe von zehn Prozent der eingenommenen Beträge den Klassenkassen zugute kamen. Das Landgericht ist der Ansicht, die festgestellten Zuwendungen stellten keinen Vorteil im Sinne des § 334 Abs. 1 und 3 StGB als Gegenleistung für die Diensthandlungen der jeweiligen Amtsträger dar, und zieht dazu eine Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 20. Oktober 2005 (I ZR 112/03) heran. Zudem sei keine Unrechtsvereinbarung angestrebt gewesen.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts, soweit die Angeklagten in den 14 Fällen, in denen es zu Zuwendungen kam, freigesprochen wurden. Sie beanstandet die rechtliche Würdigung des Landgerichts und vertritt die Auffassung, die Tatbestandsmerkmale der Vorteilsgewährung und der Bestechung (§§ 333, 334 StGB) seien erfüllt.

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