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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat März 2011 » Pressemitteilung Nr. 43/11 vom 17.3.2011

Siehe auch:  Urteil des 5. Strafsenats vom 21.6.2011 - 5 StR 52/11 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 43/2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 4. Mai 2011

5 StR 52/11

Urteil des LG Potsdam vom 28. Oktober 2010 – 23 NsV 1/10

Der mittlerweile 43-jährige Verurteilte trat erstmals 1989 wegen eines Sexualdelikts strafrechtlich in Erscheinung. Die Zeit von 1990 bis 2000 verbrachte er fast durchgängig – auch aufgrund einer Verurteilung wegen mehrer Vergewaltigungstaten – in Haft. Am 17. November 2000 wurde er durch das Landgericht Potsdam unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs zugleich mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. In Folge einer diagnostizierten Borderline-Persönlichkeitsstörung wurde die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Diese wurde schon im Jahr 2002 für erledigt erklärt, da die Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben waren. Nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe hat das Landgericht Potsdam die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist unter anderem die Frage der Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (M. gegen Deutschland – 19359/04) auf die Fälle der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung. Es stellt sich somit die gleiche Problematik wie in den beim Senat anhängigen Vorlegungsverfahren in mehreren Maßregelvollstreckungssachen, die den Senat zur Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 und 4 GVG mit Beschluss vom 9. November 2010 (s. Pressemitteilung 213/2010) veranlasst haben. Der Senat erwägt deshalb die beiden Verfahren zu verbinden.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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