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BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 48/2011 Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten folgende Terminhinweise geben: Verhandlungstermin: 30. März 2011 VIII ZR 173/10 AG Görlitz - Urteil vom 14. Januar 2010 – 4 C 336/09 LG Görlitz - Urteil vom 23. Juni 2010 – 2 S 9/10 Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Görlitz. Im Januar 2007 kündigte die Klägerin schriftlich den Einbau von Wasserzählern und eine darauf gestützte Mieterhöhung um 2,28 € monatlich an. Die Beklagten teilten der Klägerin daraufhin mit, dass der Einbau erst dann geduldet werde, wenn die Klägerin einen Vorschuss für die hierdurch erforderlich werdende Neutapezierung der Küche in Höhe von 151,30 € zahle. Dieser Forderung kam die Klägerin nach, erklärte jedoch, dass es sich auch insoweit um umlagefähige Modernisierungskosten handele, weswegen die Mieterhöhung sodann 3,67 € betragen werde. Nach Einbau des Wasserzählers legte die Klägerin die Gesamtkosten gemäß § 559 Abs. 1 BGB* um, woraus sich ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 2,79 € ergab. Den auf den Tapezierungskostenvorschuss entfallenden Teilbetrag von jeweils 1,32 € leisteten die Beklagten 24 Monate lang nicht. Die Klägerin begehrt die Zahlung von 31,36 € nebst Zinsen und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin sei nicht berechtigt, die an die Beklagten erstatteten Auslagen für die nach dem Einbau des Wasserzählers durchgeführten Schönheitsreparaturen nach § 559 BGB* als Mieterhöhung umzulegen. Aufwendungen, die der Vermieter dem Mieter gemäß § 554 Abs. 4 BGB** erstattet habe, könnten grundsätzlich nicht als Modernisierungsmaßnahmen umgelegt werden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. *§ 559 BGB: Mieterhöhung bei Modernisierung (1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. (…)
**§ 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahme Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. (…) (4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten. Verhandlungstermin: 13. April 2011 VIII ZR 220/10 LG Koblenz - Urteil vom 3. Juni 2009 – 8 O 277/08 OLG Koblenz -Urteil vom 16. Juli 2010 – 8 U 812/09 (abgedruckt in ZGS 2010, 570 f. = DAR 2011, 84 f.) Die in Frankreich wohnhaften Kläger erwarben bei der in Polch (Deutschland) ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger. In der Auftragsbestätigung heißt es "Lieferung: ab Polch, Selbstabholer". Dennoch lieferte die Beklagte den Anhänger an den Wohnort der Kläger, die ihn in einem Urlaub nutzten. In der Folgezeit rügten die Kläger verschiedene Mängel und forderten die Beklagten unter Fristsetzung auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Nachdem dies bis Fristablauf nicht geschehen war, erklärten die Kläger die "Wandlung" des Kaufvertrags. Mit ihrer Klage haben die Kläger Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Faltanhängers sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der von den Klägern erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag sei unwirksam, da es an einer ordnungsgemäßen Fristsetzung zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung) fehle. Die Kläger hätten den Faltanhänger hierfür zum Firmensitz der Beklagten verbringen müssen. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung sei mit dem des ursprünglichen Primärleistungsanspruchs aus dem Kaufvertrag identisch, da der Nacherfüllungsanspruch nur eine Modifikation des Erfüllungsanspruchs darstelle. Für die kaufvertragliche Leistungsverpflichtung ergebe sich vorliegend aus der Auftragsbestätigung, dass Erfüllungsort der Firmensitz der Beklagten sei. Dort habe folglich auch die Nachbesserung erfolgen müssen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Verhandlungstermin: 13. April 2011 VIII ZR 295/10 AG Böblingen, Urteil vom 11. Februar 2010 – 19 C 2200/09 LG Stuttgart, Urteil vom 28. April 2010 – 4 S 60/10 Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Sindelfingen. Im April 2008 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vom Insolvenzgericht bestellte Treuhänder erklärte im Mai 2008 gegenüber der Klägerin unter Verweis auf § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO*, dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht mehr im Insolvenzverfahren bedient werden könnten. Mit Schreiben vom 3. November 2008 erteilte die Klägerin der Beklagten die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007, die mit einer Nachforderung von 182,37 € endet. Die Klägerin hat mit ihrer Klage u. a. die Zahlung der Nebenkostennachforderung begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin könne von der Beklagten die Zahlung der Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung verlangen. Der Treuhänder im Insolvenzverfahren könne nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO* erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in § 109 Abs. 2 Satz 1 InsO* genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Diese Erklärung des Insolvenzverwalters umfasse zwar nur solche Ansprüche, die nach dem genannten Zeitpunkt fällig würden. Dies sei jedoch bei der Nachforderung aus der am 3. November 2008 erstellten Betriebskostenabrechnung der Fall, auch wenn die Abrechnung einen Zeitraum umfasse, der vor Abgabe der Erklärung des Treuhänders liege. Denn Nachzahlungsansprüche aus einer Betriebskostenabrechnung würden erst mit Übersendung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. *§ 109 InsO: Schuldner als Mieter oder Pächter (1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. (2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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