Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 175/2011

Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen einen wegen Totschlags Verurteilten ist rechtsfehlerfrei

Gegen den Verurteilten waren am 8. Mai 1991 wegen Totschlags an seiner Ehefrau sieben Jahre Freiheitsstrafe und am 13. Dezember 1996 erneut wegen Totschlags – er hatte seine neue Lebenspartnerin, die sich von ihm trennen wollte, getötet – dreizehn Jahre Freiheitsstrafe verhängt worden.

Im Mai 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft, gegen den Verurteilten gemäß § 66b Abs. 2 StGB die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen, weil es nach Anhörung von zwei Sachverständigen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung verneint hat. Der Gefahr eines weiteren Gewaltdelikts könne im Rahmen von Maßnahmen der Führungsaufsicht (§ 68f StGB) begegnet werden.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete, allein auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwaltes verworfen, da die rechtliche Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung keinen Fehler aufgezeigt hat. Das Landgericht hat einen zutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts darf für Straftaten, die vor dem 31. Dezember 2010 begangen worden waren, nachträgliche Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des für verfassungswidrig erklärten § 66b Abs. 2 StGB nur noch bei Vorliegen hochgradiger Gefahr schwerster Gewaltdelikte eines an einer psychischen Störung leidenden Straftäters angeordnet werden; Möglichkeiten der Führungsaufsicht sind auszuloten. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung die sich hieraus ergebenden Grenzen tatrichterlicher Beurteilung überschritten hat.

Urteil vom 8. November 2011 – 1 StR 231/11

Landgericht Bayreuth – Urteil vom 19. Januar 2011 – 1 Ks 1 Js 433/09

Karlsruhe, den 8. November 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501