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BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 184/2011 Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten auf folgenden Termin hinweisen: Verhandlungstermin: 7. Dezember 2011 VIII ZR 156/11 AG Königstein - Urteil vom 09. September 2010 - 21 C 204/10 (19) LG Frankfurt/Main - Urteil vom 12. April 2011 - 2-17 S 128/10 Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den beklagten Mietern unter anderem die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum gezahlten Vorauszahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Verordnung über die Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint und zur Begründung seiner Entscheidung hierzu ausgeführt: Die Heizkostenverordnung verlange eine Kostenverteilung der Wärmeerzeugungskosten auf der Grundlage einer Verbrauchserfassung auf die Mieter*. Dem entspreche die vorliegende Heizkostenabrechnung nicht. Die der Abrechnung zugrunde gelegten Vorauszahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen orientierten sich nur am Verbrauch des Vorjahres und erfassten damit nicht den Verbrauch im Abrechnungszeitraum. Gleichwohl sei die Abrechnung nicht insgesamt unwirksam, die nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten seien vielmehr gemäß § 12 HeizkostenV** um 15% zu kürzen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die beklagten Mieter insoweit eine vollständige Klageabweisung, die Klägerin verfolgt mit der Anschlussrevision ihr Klagebegehren weiter. *§ 6 HeizkostenV: Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung (1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. … ** § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. ...
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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