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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2011 » Pressemitteilung Nr. 81/11 vom 10.5.2011

Siehe auch:  Beschluss des 1. Strafsenats vom 13.4.2011 - 1 StR 94/10 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 81/2011

Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben

Das Landgericht Köln hat einen ehemaligen Vorsitzenden des CDU-Kreisverbandes Köln wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Weitere acht Mitangeklagte hat das Landgericht jeweils wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug sowie wegen Steuerhinterziehung zu Gesamtgeldstrafen zwischen 80 und 130 Tagessätzen verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen erhielt der CDU-Kreisverband Köln im Jahr 1999 Parteispenden von einer oder mehreren unbekannt gebliebenen Personen in einer Gesamthöhe von 67.000 DM. Einer der Angeklagten, der damalige Vorsitzende des Kreisverbandes, wollte, dass die Spenden zu Gunsten des Kreisverbandes erfasst wurden; zugleich wollte er erreichen, dass Spender und Spendenhöhe verschleiert wurden. Deshalb warb er die Mitangeklagten dafür, als Scheinspender aufzutreten, und stellte diesen falsche Quittungen über Parteispenden aus. Die Mitangeklagten machten in ihren Steuererklärungen die quittierten Spenden steuerlich geltend und verkürzten dadurch Steuern. Aufgrund der Verschleierung der tatsächlichen Gegebenheiten erhielt zudem die Bundespartei, wie vom Vorsitzenden des Kreisverbands erstrebt, zu Lasten der anderen am System der staatlichen Parteifinanzierung beteiligten Parteien eine ihr in dieser Höhe nicht zustehende staatliche Förderung nach dem Parteiengesetz. Bei seinem Handeln nahm der Angeklagte in Kauf, dass der wahre Sachverhalt – wie dann auch geschehen – später bekannt werden und der Kreisverband Köln der CDU in der Folge durch Sanktionen nach dem Parteiengesetz erhebliche finanzielle Nachteile erleiden könnte.

Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der damalige Vorsitzende des Kreisverbandes deshalb wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Die Mitangeklagten, die sich bereit erklärt hatten, als Scheinspender aufzutreten, und die ihnen quittierten Spenden steuerlich zu ihren Gunsten geltend gemacht hatten, sind nach Auffassung des Landgerichts strafbar wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Betrug sowie wegen Steuerhinterziehung.

Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Bundesgerichtshof die Verurteilungen – mit Ausnahme einiger Feststellungen zum Sachverhalt – aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Die bisherigen Urteilsfeststellungen tragen eine Verurteilung des Kreisvorsitzenden wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug nicht. Der Bundesgerichtshof hat hierzu insbesondere klargestellt, dass der vom Landgericht festgestellte Verstoß gegen die Vorschriften über die Behandlung von Parteispenden im Parteiengesetz allein auch dann keine Vermögensstraftat der Untreue (§ 266 StGB) darstellt, wenn das Parteiengesetz für solche Fälle eine finanzielle Sanktion gegen das Parteivermögen vorsieht. Denn die Pflichten aus dem Parteiengesetz haben keinen das Parteivermögen schützenden Charakter. Nur bei Verletzung einer vermögensschützenden Norm kommt aber eine strafbare Untreue in Betracht.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, damit dort geklärt werden kann, ob stattdessen wegen des Verstoßes gegen parteiinterne Regelungen, die dem Schutz des Parteivermögens dienen und Sanktionen nach dem Parteiengesetz vermeiden sollen, eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht kommt. Die Angeklagten hatten bisher keine Gelegenheit, sich gegen diesen veränderten rechtlichen Ansatz zu verteidigen. Daneben kommt weiterhin eine Strafbarkeit wegen Betruges zum Nachteil der anderen Parteien in Betracht, wenn diese – was vom Landgericht zu prüfen sein wird – infolge der unrichtigen Angaben über die Parteispenden der CDU geringere als ihnen zustehende Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung erhalten hatten.

Die Verurteilung der Mitangeklagten, der Scheinspender, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls aufgehoben; er hat die Sache auch insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht muss nun insoweit insbesondere die für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bedeutsamen steuerlichen Auswirkungen der von den Mitangeklagten steuerlich geltend gemachten unrichtigen Spendenquittungen prüfen.

Von den anzuwendenden Vorschriften wird auf folgende besonders hingewiesen:

§ 266 StGB (Untreue)

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) ……

§ 23a PartG i. d. F. vom 1. Januar 1994 (Rechtswidrig erlangte Spenden)

(1) Hat eine Partei Spenden rechtswidrig erlangt oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 2), so verliert sie den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages. Die rechtswidrig angenommenen Spenden sind an das Präsidium des Deutschen Bundestages abzuführen.

(2) ……

(3) ……

(4) ……

Beschluss vom 13. April 2011 – 1 StR 94/10

LG Köln – Urteil vom 4. August 2009 - 106-13/06

Karlsruhe, den 10. Mai 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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