Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 156/2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 11. Oktober 2011

VI ZR 46/10

Landgericht Köln – Urteil vom 13. August 2009 - 37 O 143/09

Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 13. Januar 2010 - 11 U 159/09

Die Klägerin ist eine Kraftfahrzeugvermieterin. Im Juni 2008 verursachte der Beklagte einen Verkehrsunfall mit einem PKW, den die Klägerin an die Arbeitgeberin des Beklagten vermietet hatte. Der Beklagte führte das Fahrzeug nach einem Streit mit seiner Ehefrau und einem Gaststättenbesuch erheblich alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit. Er kam deshalb nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. An dem Mietwagen entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von über 16.000 €. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz dieses Schadens.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von lediglich 770 € verurteilt. Das ist die Selbstbeteiligung, die der Kraftfahrzeugmieter nach den Vermietbedingungen der Klägerin bei einer Beschädigung des Fahrzeugs zu zahlen hat. Allerdings tritt die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung nach den Vermietbedingungen nicht ein, wenn der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. Die Parteien streiten darüber, ob diese Klausel wirksam ist. Denn durch den seit 1. Januar 2008 geltenden § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist das "Alles-oder-nichts-Prinzip" bei grober Fahrlässigkeit abgeschafft worden. Das Gesetz sieht jetzt eine Kürzung der Versicherungsleistung unter Berücksichtigung des Verschuldens des Versicherungsnehmers vor. Die Vermietbedingungen könnten als allgemeine Geschäftsbedingungen insofern unwirksam sein, weil sie gegen den Grundgedanken der neuen gesetzlichen Regelung verstießen und dies auch bei der sogenannten Selbstversicherung durch Autovermieter zu beachten wäre.

Das Landgericht hat die Klausel für wirksam gehalten, dass Oberlandesgericht hat gemeint, sie sei unwirksam mit der Folge, dass nur die Selbstbeteiligung zu zahlen sei. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt. Der u.a. für das Haftungsrecht des Straßenverkehrs zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nun darüber zu entscheiden haben, nach welchen Maßstäben die Haftung in Fällen der vorliegenden Art zu beurteilen ist.

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