Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 204/2011

Verurteilung wegen Angriffs in Nürnberger U-Bahn rechtskräftig

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und dem Nebenkläger dem Grunde nach Schadensersatz zugesprochen. Nach den Urteilsfeststellungen befanden sich die Beteiligten, die extrem unterschiedlicher politischer Auffassung sind, am 28. April 2010 in der Nürnberger U-Bahn. Der Geschädigte äußerte sich abfällig über eine Bauchtasche der Marke "Thor Steinar", die eine Begleiterin des Angeklagten trug. Der Angeklagte versetzte daraufhin dem Geschädigten einen Fußtritt zunächst gegen den Solarplexus und – als der Geschädigte bereits am Boden lag – gegen sein Gesicht. Beide verließen sodann die U-Bahn in unterschiedlichen Richtungen. Am Bahnsteig erlitt der Geschädigte, was der Angeklagte nicht mehr wahrnahm, infolge des Angriffs einen Herzstillstand und brach zusammen. Er konnte nach etwa einer Stunde wiederbelebt werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Geschädigte nur knapp dem Tode entgangen.

Die Staatsanwaltschaft und der als Nebenkläger zugelassene Geschädigte haben gegen das Urteil Revision eingelegt mit dem Ziel, eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu erreichen. Der Bundesgerichtshof hat diese Revisionen als unbegründet verworfen. Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen zum Geschehensablauf hat das Landgericht den Angeklagten im Ergebnis zutreffend wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) und nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt. Als der Angeklagte seinen Angriff nicht fortsetzte, sondern zeitgleich mit dem Geschädigten die U-Bahn verließ und sich sodann entfernte, wusste er nicht, dass er den Geschädigten bereits in extreme Lebensgefahr gebracht hatte. Deshalb scheitert eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts – selbst wenn der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt haben sollte – jedenfalls an einem strafbefreienden Rücktritt (§ 24 StGB)

Der Angeklagte hat seine auf Urteilsaufhebung gerichtete Revision zurückgenommen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 1 StR 400/11

Landgericht Nürnberg-Fürth – Urteil vom 1. März 2011 – 5 Ks 403 Js 41045/2010

Karlsruhe, den 21. Dezember 201

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501