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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2011 » Pressemitteilung Nr. 90/11 vom 30.5.2011

Siehe auch:  Urteil des IV. Zivilsenats vom 22.6.2011 - IV ZR 225/10 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 90/2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 22. Juni 2011

IV ZR 225/10

LG Chemnitz – Urteil vom 26. Februar 2010 – 4 O 1277/09

OLG Dresden – Urteil vom 15. September 2010 – 7 U 466/10

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser bestehenden Fahrzeugvollversicherung wegen eines Unfalls in Anspruch. Am 13.7.2008 kam der sich auf einer Rückfahrt von einem Rockkonzert befindende Kläger gegen 7.15 Uhr mit seinem PKW außerorts in einer Kurve nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Laternenpfahl, wodurch am Fahrzeug ein Schaden von ca. 6.400,- € entstand. Eine um 8.40 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 Promille. Im anschließenden Strafverfahren wurde der Kläger wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt. Die Beklagte verweigerte jede Leistung.

Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der u. a. für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird - neben Fragen betreffend die alkoholbedingte Schuldunfähigkeit - insbesondere über die Reichweite der durch das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) zum 1. Januar 2008 eingeführten Vorschrift des § 81 Abs. 2 VVG entscheiden zu haben. Hiernach ist der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Anders als die frühere Regelung des § 61 VVG a. F., die bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles kraft Gesetzes eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers vorsah ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"), enthält § 81 Abs. 2 VVG nunmehr eine Quotenregelung. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im juristischen Schrifttum ist - insbesondere in Fällen der Herbeiführung des Versicherungsfalles im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit - streitig, ob die Neuregelung dem Versicherer die Möglichkeit eröffnet, seine Leistung gänzlich zu versagen oder ob in jedem Fall eine zumindest anteilige Quote des Schadens zu ersetzen ist.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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