Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 183/2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgende Terminhinweise geben:

Verhandlungstermin: 20. Oktober 2010

VIII ZR 90/10

AG Friedberg (Hessen) - Urteil vom 7. August 2009 – 2 C 529/09

LG Gießen - Urteil vom 24. Februar 2010 – 1 S 239/09

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Friedberg. Der Mietvertrag wurde im Jahr 2004 noch mit dem Voreigentümer des Hauses geschlossen, in dessen Obergeschoss sich die Wohnung der Beklagten befindet. Zu diesem Zeitpunkt waren neben der Wohnung im Erdgeschoss auch die Räumlichkeiten im Keller des Hauses, die über ein Bad und eine Küchenzeile verfügen, an Dritte vermietet. Als die Klägerin das Haus im Jahr 2006 erwarb, bestand das Mietverhältnis über die Kellerräume nicht mehr. Die Klägerin bezog zusammen mit ihrem Ehemann die Wohnung im Erdgeschoss und nutzt die Räumlichkeiten im Keller als zusätzliche Räume (Besucherzimmer, Bügel- und Arbeitszimmer).

Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis gestützt auf § 573a BGB* durch Schreiben vom 24. Mai 2007, 29. Juni 2007 und 2. Oktober 2008. Die von ihr erhobene Räumungsklage wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Klägerin erklärten Kündigungen hätten das Mietverhältnis nicht beendet, da kein Kündigungsgrund vorliege. Eine ordentliche Kündigung setze ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses voraus, welches hier fehle. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gelte nach § 573a BGB nur für den Fall, dass das Mietverhältnis eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen betreffe. Diese Konstellation sei vorliegend nicht gegeben. Dies gelte unabhängig davon, ob man für die Frage des Vorhandenseins von mehr als zwei Wohnungen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstelle oder auf den Zeitpunkt der Kündigung. Zwar hätten sich vorliegend im Zeitpunkt der Kündigung – anders als bei Abschluss des Mietvertrags – nur zwei Wohnungen in dem Haus der Klägerin befunden, da die Räume im Kellergeschoss nicht mehr als eigenständige Wohnung, sondern im Zusammenhang mit der Wohnung im Erdgeschoss genutzt worden seien. Die Klägerin könne sich hierauf aber nach Treu und Glauben nicht berufen, da die beklagten Mieter bei Begründung des Mietverhältnisses redlich damit hätten rechnen dürfen, dass eine Kündigung nach § 573a BGB wegen des Vorhandenseins von drei Wohnungen ausgeschlossen sei. Da die Klägerin durch die Eigennutzung der Kellerräume selbst bewirkt habe, dass sich die Zahl der Wohnungen auf zwei reduziere und damit die Voraussetzungen des § 573a BGB vorlägen, sei ihr eine Kündigung nach dieser Vorschrift versagt.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Räumungsbegehren weiter. Sie macht unter anderem geltend, die Nutzung der Räume im Untergeschoss als dritte Wohnung sei mangels hinreichender Deckenhöhe und Belichtung bauordnungsrechtlich unzulässig.

*§ 573a BGB: Erleichterte Kündigung des Vermieters

(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

  (…)

Verhandlungstermin: 7. Dezember 2010

VI ZR 30/09

LG Frankfurt/Main – Urteil vom 17. April 2008 – 2/3 O 129/07

OLG Frankfurt/Main – Urteil vom 23. Dezember 2008 – 11 U 22/08

und

VI ZR 34/09

LG Frankfurt/Main – Urteil vom 17. April 2008 – 2/3 O 90/07

OLG Frankfurt/Main – Urteil vom 23. Dezember 2008 – 11 U 21/08

Die Beklagten betreiben Bildarchive zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Der mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilte Kläger verbüßt seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über seine Taten wurde in den fünfziger, sechziger und frühen achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts ausführlich berichtet.

Die Beklagten gaben auf Anfrage ein bzw. zwei Bildnisse aus den fünfziger und sechziger Jahren an ein bekanntes Männermagazin weiter, das damit einen Artikel "Die Akte … Psychogramm eines Jahrhundertmörders" bebilderte.

Der Kläger macht geltend, die Beklagten hätten die Fotos ohne seine hierzu erforderliche Einwilligung verbreitet und dadurch sein Recht am eigenen Bild verletzt. Die Beklagten berufen sich auf das Recht der Pressefreiheit.

Die Klage ist darauf gerichtet, den Beklagten aufzugeben, die Weitergabe der Fotos zu unterlassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr – mit Einschränkungen - stattgegeben. Der Senat hat die Revision zugelassen.

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