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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 27. August 2010 » Pressemitteilung Nr. 162/10 vom 27.8.2010

Siehe auch:  Beschluss des 3. Strafsenats vom 22.7.2010 - 3 StR 133/10 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 162/2010

Verurteilungen wegen des Raubmordes

von Sittensen rechtskräftig

Das Landgericht Stade hat nach 105 Verhandlungstagen den Haupttäter wegen Mordes in sieben Fällen in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und mit Waffendelikten zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld besonders schwer wiegt. Gegen seinen Bruder hat es wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Gegen einen dritten Mitangeklagten hat es wegen Raubes mit Todesfolge eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren ausgesprochen. Weitere zwei Mitangeklagte wurden wegen Anstiftung bzw. Beihilfe zum schweren Raub zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die von vier der Angeklagten hiergegen eingelegten Revisionen als unbegründet verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen am 4. Februar 2007 gegen 23.15 Uhr drei der Angeklagten in das China Restaurant "Lin Yue" in Sittensen ein, um Wertgegenstände zu rauben. Sie bedrohten sieben anwesende erwachsene Personen mit einer geladenen halbautomatischen Pistole und fesselten sie. Als zwei der Tatopfer zu fliehen versuchten, wurden sie vom Haupttäter erschossen. Dieser tötete in der Folgezeit die weiteren fünf Geschädigten hinrichtungsartig durch aufgesetzte Kopfschüsse. Er verschonte lediglich ein zweieinhalb Jahre altes Kind. Der als Gehilfe verurteilte Angeklagte hatte während des Raubüberfalls den Tatort abgesichert und anschließend das Fahrzeug gesteuert, mit dem die Täter flüchteten. Der wegen Anstiftung verurteilte Angeklagte hatte den Entschluss der anderen Angeklagten hervorgerufen, den Raubüberfall auszuführen, und ihnen entscheidende Informationen gegeben.

Das Landgericht hat bei den auch wegen Mordes verurteilten Angeklagten die Mordmerkmale der "Habgier" und der "Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat" bejaht. Die Feststellung der besonderen Schuldschwere bei dem Haupttäter hat zur Folge, dass er nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe nicht mit einer Entlassung aus dem Strafvollzug rechnen kann.

Die Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Mit der Verwerfung der Rechtsmittel sind die Verurteilungen aller fünf Angeklagten rechtskräftig.

3 StR 133/10 - Beschluss vom 20. Juli 2010

Landgericht Stade - 10 Ks - 132 Js 13120/07 - Urteil vom 13. Mai 2009

Karlsruhe, den 27. August 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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