BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 158/2010 Verurteilungen eines Richters und eines Staatsanwalts
wegen Rechtsbeugung aufgehoben
Das Landgericht Potsdam hat einen 43 Jahre alten Richter und einen 53 Jahre alten Oberstaatsanwalt wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und sie zu Bewährungsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und acht Monaten jeweils mit Bewährung verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen beging der Richter als Vorsitzender des Schöffengerichts Eisenhüttenstadt im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Untreue "absichtlich ein Reihe von schweren Verfahrensverstößen", um dem dortigen Angeklagten und weiteren Personen Nachteile zuzufügen. Insbesondere erließ er auf Antrag des Mitangeklagten Staatsanwalts gegen Zeugen, unter anderem den Verteidiger des dortigen Angeklagten, Haftbefehle, ohne dafür zuständig zu sein. Der 5. ("Leipziger") Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Landgerichts Potsdam wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Die Strafkammer hat in der Besetzung mit zwei statt mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen verhandelt. Diese Möglichkeit zur Verhandlung in reduzierter Gerichtsbesetzung sieht § 76 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für Verfahren vor, in denen nicht wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache die Hinzuziehung eines dritten Berufsrichters notwendig ist. Hier war wegen der besonderen Komplexität des Verfahrens, namentlich der erforderlichen umfangreichen Rekonstruktion des Geschehens vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt, sowie wegen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Rechtsbeugungstatbestand (§ 339 StGB) die Mitwirkung von drei Berufsrichtern unerlässlich. Der Bundesgerichtshof hat die Sache wegen dieses Rechtsfehlers mit Hinweisen für die neue Hauptverhandlung betreffend die den Angeklagten zur Last gelegten Rechtsbeugungsvorwürfe zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen. Beschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09 Landgericht Potsdam – Urteil vom 19. April 2009 – 24 KLs 22/08 – Karlsruhe, den 5. August 2010 § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG lautet: Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer, dass sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, wenn nicht die Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
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