Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 124/2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 7. Juli 2010

VIII ZR 315/09

AG Hamburg-Altona - Urteil vom 30. Januar 2009 - 315b C 129/08

LG Hamburg - Urteil vom 27. November 2009 - 311 S 35/09

Der Beklagte ist seit 1976 Mieter einer Wohnung in Hamburg. Aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtung baute er in die Wohnung auf eigene Kosten ein Bad und eine Sammelheizung ein. Im Februar 2008 verlangte die Vermieterin Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettomiete von 450,28 € auf 539,95 € monatlich. Zur Begründung nahm sie auf den Mietspiegel der Stadt Hamburg Bezug und ordnete die Wohnung in das Rasterfeld C 4 ein. Dieses Rasterfeld bezieht sich auf Wohnungen mit normaler Wohnlage, Baujahr bis Ende des Jahres 1918 und einer Ausstattung mit Bad und Sammelheizung. In drei vorangegangenen Mieterhöhungsverlangen seit 1992 hatte die Vermieterin dagegen auf die ortsübliche Vergleichmiete für Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung abgestellt.

Das Amtsgericht hat der Klage der Vermieterin auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete auf 539,95 € monatlich ab 1. Mai 2008 stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für die betroffene Wohnung sei eine Ausstattung mit Bad und Sammelheizung zugrunde zu legen. Zwar treffe es zu, dass von Seiten des Mieters vorgenommene Wertverbesserungen bei der Ermittlung des ortsüblichen Entgelts nicht zu berücksichtigen seien. Eine Ausnahme gelte aber, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart hätten. Dies sei hier der Fall, weil sich der Beklagte im Mietvertrag dazu verpflichtet habe, Bad und Gasheizung auf eigene Kosten einzubauen und die eingebauten Einrichtungen deshalb der Vermieterleistung zuzurechnen seien. Das nachfolgende Verhalten der Parteien führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Tatsache, dass bislang Mieterhöhungsverlangen nicht auf die Einordnung in das Rasterfeld C 4 – mit Bad und Heizung – gestützt wurden, sei kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zuzuweisen.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Mieter sein Klageabweisungsbegehren weiter.

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