Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 120/2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 23. Juli 2010

V ZR 142/09

AG Lebach – 3A C 175/06 – Entscheidung vom 13. November 2007

LG Saarbrücken – 13 S 19/09 – Entscheidung vom 3. Juli 2009

Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann und schulpflichtigen Kindern ein Eigenheim in Schmelz-Hüttersdorf (Saarland). Infolge des für Rechnung und im Auftrag der Beklagten in der Gegend betriebenen Bergbaus kam es in den Jahren 2005 und 2006 zu Erderschütterungen mit Schwingungsgeschwindigkeiten von bis zu 71 mm/sek.

Mit der Behauptung, aufgrund der Erderschütterungen leide sie seit März 2005 an erheblichen psychischen Problemen in Form einer Phobie sowie an psychosomatischen Beschwerden wie Schlaflosigkeit und ständigen Angstzuständen in Erwartung weiterer Beben, verlangt die Klägerin jetzt noch ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Nachdem der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, dass dann, wenn durch Erschütterungen der Erdoberfläche, die durch untertägigen Bergbau hervorgerufen werden, die ortsübliche Benutzung eines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird, ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch des Eigentümers gegen den Bergbauberechtigten nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht kommt (Urteil vom 19. September 2008, V ZR 28/08, BGHZ 178, 90 – siehe Presseerklärung Nr. 177/2008), wird jetzt zu entscheiden sein, ob dieser Anspruch auch Gesundheitsschäden erfasst. Im Hinblick auf einen möglichen verschuldensabhängigen deliktsrechtlichen Anspruch wird u. a. zu klären sein, wie es sich auf die Haftung des Bergbauberechtigten auswirkt, dass ihm eine behördliche Abbaugenehmigung erteilt worden ist.

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