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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Juni 2010 » Pressemitteilung Nr. 134/10 vom 29.6.2010

Siehe auch:  Urteil des 1. Strafsenats vom 29.6.2010 - 1 StR 245/09 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 134/2010

Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen

Alexander Falk u. a. teilweise erfolgreich

Das Landgericht Hamburg hat den ehemaligen Verwaltungsratsvorsitzenden des Schweizer Unternehmens Distefora Holding AG Alexander Falk nach einer über drei Jahre dauernden Hauptverhandlung wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss gemäß § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Daneben hat es vier Mitangeklagte, die ebenfalls in diesem Unternehmen oder in Tochtergesellschaften beschäftigt waren, wegen Beteiligung an diesen Taten, zwei der Mitangeklagten zudem wegen Steuerhinterziehung, verurteilt. Es hat insoweit eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zwei zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafen von je zwei Jahren und eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, die es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat.

Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte die Distefora Holding AG, vertreten durch ihren Verwaltungsratsvorsitzenden, im Dezember 2000 einen Mehrheitsanteil an der Ision AG an die englische Gesellschaft Energis plc. Sowohl die Ision AG als auch die Energis plc. betätigten sich im Bereich der Informationstechnologie und zählten insoweit zu den Unternehmen der "new economy". Für die Übertragung der Geschäftsanteile an der Ision AG hatte die Energis plc. an die Distefora Holding AG rund 210 Mio. Euro zu zahlen und 62 Millionen neu herauszugebende Aktien mit einem Bezugspreis von 552 Mio. Euro zu übertragen. Der Gesamtkaufpreis für die Ision-Aktien betrug danach nominal 762 Mio. Euro.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten im Vorfeld des Geschäftes durch die Verbuchung von Scheinrechnungen die Umsatz- und Ertragszahlen gezielt manipuliert, um die späteren Käufer der Geschäftsanteile über die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu täuschen. Nach den Vorstellungen des angeklagten Verwaltungsratsvorsitzenden sollte der Erwerber der Geschäftsanteile infolge der Täuschung einen Kaufpreis zahlen, der den Marktwert der erworbenen Beteiligungen an der Ision AG um mindestens 30 Mio. Euro überstieg. Gemäß dem Tatplan wurden die Verantwortlichen der Energis plc. auch getäuscht und schlossen in Verkennung der tatsächlichen Umstände einen entsprechenden Vertrag mit der Distefora Holding AG ab.

Zur Bestimmung eines hinreichend objektivierten Verkehrswerts für das Ision-Aktienpaket für den Zeitpunkt des Verkaufs sah sich das Landgericht außerstande. Da ihm deshalb auch keine Feststellungen zum Eintritt eines Schadens bei der Energis plc. möglich erschienen, hat es die Angeklagten lediglich wegen versuchten Betruges bzw. wegen der Teilnahme hieran verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft Hamburg beantragte Anordnung von Verfall bzw. von Verfall des Wertersatzes, mit der die durch die Straftaten erzielten Gewinne bei den Angeklagten oder diesen nahe stehenden Personen abgeschöpft werden sollten, hat das Landgericht abgelehnt, weil es die Voraussetzungen für eine Verfallsanordnung nicht für gegeben hielt.

Die Staatsanwaltschaft erstrebte mit ihrer Revision einerseits bei einzelnen Angeklagten höhere Strafen. Darüber hinaus wandte sie sich dagegen, dass das Landgericht nicht durch die Anordnung des Verfalls von Wertersatz das von den Angeklagten aus der Tat Erlangte für den Staat abgeschöpft hat.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Landgerichts insoweit aufgehoben, als es davon abgesehen hat, gegen zwei Angeklagte sowie gegen drei Verfallsbeteiligte, an die Teile der erlangten Kaufpreiszahlung weitergeleitet worden waren, den Verfall von Wertersatz anzuordnen. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof verworfen. Das Landgericht hat nun neu zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Schadensersatzansprüche der geschädigten Firma Energis plc. einer Verfallsanordnung zugunsten des Staates entgegenstehen.

Urteil vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09

Landgericht Hamburg – Urteil vom 9. Mai 2008 – 620 KLs 5/04 5500 Js 97/03

Karlsruhe, den 29. Juni 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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