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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Mai 2010 » Pressemitteilung Nr. 112/10 vom 28.5.2010

Siehe auch:  Beschluss des 3. Strafsenats vom 18.5.2010 - 3 StR 149/10 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 112/2010

Verurteilung eines Polizeibeamten wegen

Körperverletzung mit Todesfolge rechtskräftig

Das Landgericht Hildesheim hat den Angeklagten - einen Polizeikommissar aus Hildesheim - wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es mehrfach zu tätlichen Übergriffen des Angeklagten gegenüber der vier Jahre alten Tochter seiner Lebensgefährtin, die ihn als Partner der Mutter ablehnte. Am 21. November 2007 schlug er mit der flachen Hand so wuchtig gegen den Kopf des Kindes, dass der Schläfenmuskel zertrümmert wurde und eine lebensbedrohliche Gehirnblutung entstand. Trotz deutlich sichtbarer Verletzungen ließ er das Mädchen nicht von einem Arzt behandeln. Am 26. November 2007 schüttelte der Angeklagte aus Verärgerung das Kind so heftig, dass dessen Kopf in eine starke Drehbewegung versetzt wurde. Dadurch kam es zu Gehirnblutungen und einer starken Zunahme des Hirndrucks, an dessen Folgen das Mädchen wenige Tage später verstarb. Der Angeklagte wusste, dass ein heftiger Schlag in das Gesicht und das heftige Schütteln eines Kleinkindes lebensgefährlich sind, was er billigend in Kauf nahm. Darüber hinaus war für ihn bei der zweiten Tat der Eintritt des Todes voraussehbar.

Die Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler ergeben. Mit der Verwerfung des Rechtsmittels ist die Verurteilung des Angeklagten rechtskräftig.

Beschluss vom 18. Mai 2010 - 3 StR 149/10

Landgericht Hildesheim - 26 Ks 17 Js 37992/07 - Urteil vom 11. Dezember 2009

Karlsruhe, den 28. Mai 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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