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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat April 2010 » Pressemitteilung Nr. 78/10 vom 14.4.2010

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 7.7.2010 - VIII ZR 85/09 -, Urteil des X. Zivilsenats vom 20.4.2010 - X ZR 27/07 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 78/2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 20. April 2010

X ZR 27/07

Bundespatentgericht - 2 Ni 2/05 (EU) vom 26. Oktober 2006

Der X. Zivilsenat verhandelt über die Gültigkeit des zu Gunsten der Microsoft Corp, Redmond, Wash., USA, erteilten europäischen Patents 618 540. Dieses Schutzrecht betrifft das offenbar noch heute relevante Problem, wenn Programme, die beispielsweise aus Gründen geringer Speicherkapazität nur mit vergleichsweise kurzen Dateinamen zu arbeiten vermögen, auch in Computersystemen eingesetzt werden sollen, die nahezu beliebig lange Namen zur Kennzeichnung einer Datei zulassen. Bekanntes Beispiel für eine Beschränkung der Anzahl von Zeichen für den Namen einer Datei ist das Betriebssystem MS-DOS mit seinem Dateisystem FAT, das nur Dateinamen mit maximal 8 Zeichen zulässt (8.3-Konvention). Das Patent beinhaltet die Lehre zum technischen Handeln, die Microsoft die Einführung des Dateisystems VFAT erlaubte. Dieses System gestattet lange Dateinamen und ist dennoch mit dem FAT-Dateisystem kompatibel.

Verhandlungstermin: 28. April 2010

VIII ZR 85/09

AG Bonn - Urteil vom 27. Februar 2008 – 10 C 288/06

LG Bonn - Urteil vom 5. März 2009 – 6 S 84/08

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Kläger in einem in den Jahren 2001/2002 errichteten Mehrfamilienhaus in Bonn. Die Kläger machen Mietrück-stände für die Monate April 2006 bis einschließlich Dezember 2007 von insgesamt 1.701 € geltend. Um diesen Betrag (zehn Prozent der Bruttomiete) haben die Beklagten die Miete unter anderem wegen Mängeln der (Tritt-)Schalldämmung ihrer Wohnung zur darüberliegenden Wohnung gemindert.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Mieter hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Miete sei gemäß § 536 Abs. 1 BGB* zumindest um zehn Prozent der Bruttomiete gemindert, weil die Wohnung mangels ausreichender Trittschalldämmung mangelhaft sei. Der Sachverständige habe eine Trittschallmessung durchführen lassen und festgestellt, dass zwar die Anforderungen der DIN 4109 (1989) erfüllt seien. Hierbei handele es sich jedoch um den reinen Norm-Schallschutz, der allgemein nicht der Qualität mittlerer Art und Güte entspreche. Dass lediglich der Normwert der DIN 4109 von 53 Dezibel erfüllt sei, stelle einen Mangel der Mietsache dar. Nach der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sei die DIN 4109 von vornherein nicht geeignet, als anerkannte Regeln der Technik zu gelten, soweit es um die Einhaltung des üblichen Komfortstandards gehe. Diese in einer Baustreitigkeit ergangenen Ausführungen seien auch auf eine Mietsache übertragbar. Auch der Mieter erwarte regelmäßig eine Beschaffenheit mittlerer Qualität und nicht eine solche, die – wie der Normwert der DIN 4109 – gerade die Grenze der Zumutbarkeit einhielte.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision erstreben die Vermieter die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

*§ 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln  

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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