Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 47/2010

Bundesgerichtshof zur Bestellung eines

Sonderprüfers bei der IKB

Der Bundesgerichtshof hat heute einen Eilantrag der IKB Deutsche Industriebank AG (IKB) als unzulässig verworfen, mit dem die IKB das Tätigwerden eines vom Landgericht Düsseldorf im Verfahren nach § 142 AktG bestellten Sonderprüfers einstweilen verhindern wollte.

Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft Sonderprüfer bestellen, die die tatsächlichen Grundlagen für Ersatzansprüche im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats aufklären. Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag von Aktionären auf Bestellung von Sonderprüfern ab, kann nach § 142 Abs. 2 AktG* das Landgericht am Sitz der Gesellschaft auf Antrag von Aktionären mit einem bestimmten Mindestanteil am Grundkapital anstelle der Hauptversammlung Sonderprüfer bestellen. Gleiches gilt, wenn die Hauptversammlung einen eigenen Beschluss über die Bestellung von Sonderprüfern nachträglich aufhebt. Das Gericht entscheidet in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem von der Zivilprozessordnung abweichende Grundsätze gelten.

Der Vorstand der IKB, einer Bank, deren wesentliche Aufgabe es war, den Mittelstand mit Krediten zu versorgen, entschied im Geschäftsjahr 2001/2002, in Geldmarktpapiere zu investieren, die mit US-amerikanischen Konsumentenkrediten besichert waren. Außerdem räumte die IKB so genannten Zweckgesellschaften, die Forderungen aus solchen Krediten aufkauften und als Sicherheiten für die eigene Refinanzierung am Kapitalmarkt einsetzten, Liquiditätslinien ein. Dieses Geschäftsmodell führte die IKB im Juli 2007 in eine schwere Krise, weil sich der Markt für mit US-amerikanischen Konsumentenkrediten besicherte Geldmarktpapiere verschlechterte, die IKB aus den Liquiditätslinien in erheblichem Maß in Anspruch genommen wurde und sich über den Interbankenmarkt nicht mehr refinanzieren konnte.

Die Hauptversammlung der IKB beschloss im März 2008 mit den Stimmen ihrer damaligen Hauptaktionärin, der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), einen Sonderprüfer zu bestellen, um mögliche Pflichtverletzungen des Vorstands und Aufsichtsrats im Vorfeld der Krise vom Juli 2007 aufzuklären. Nach Veräußerung der Aktien der KfW an eine US-amerikanische Beteiligungsgesellschaft hob eine außerordentliche Hauptversammlung der IKB am 25. März 2009 auf Initiative der neuen Hauptaktionärin den Beschluss über die Sonderprüfung auf und widerrief die Bestellung des Sonderprüfers. Gegen diese Entscheidung wehren sich Minderheitsaktionäre mit einer bei dem Landgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage.

Unabhängig davon haben die Antragsteller des Ausgangsverfahrens, Aktionäre der IKB, im Juni 2009 bei dem Landgericht Düsseldorf die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers beantragt, um die Prüfung möglicher Pflichtverletzungen zu einem Abschluss zu bringen. Das Landgericht hat dem Antrag im August 2009 entsprochen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die landgerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 9. Dezember 2009 bestätigt; eine Aussage über die Zulassung der Rechtsbeschwerde enthält der Beschluss nicht. Dagegen hat die IKB Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt und formularmäßig um Verlängerung der Begründungsfrist gebeten. Später haben ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Rücksicht darauf, dass ihnen die umfangreichen Gerichtsakten für die zu erstellende Rechtsbeschwerdebegründung noch nicht zugänglich gemacht werden konnten, beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts über die Bestellung des Sonderprüfers so lange außer Vollzug zu setzen, bis die Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegt worden ist.

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat diesen Antrag verworfen, weil der Antrag der IKB unzulässig ist. Wie schon im Instanzenzug so findet auch auf das von der IKB nunmehr eingeleitete Rechtsmittelverfahren das zum 1. September 2009 durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ersetzte Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) Anwendung. Nach diesem Gesetz ist gegen eine Endentscheidung des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittelverfahren nicht eröffnet. Nach dem neuen Recht ist dies anders - nach § 70 FamFG ist unter den dort näher genannten Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde gegen Endentscheidungen des Oberlandesgerichts statthaft. Die in Artikel 111 Abs. 1 des FGG-Reformgesetzes (FGG-RG)** vorgesehene Übergangsvorschrift bestimmt jedoch, dass Gerichtsverfahren instanzübergreifend nach altem Verfahrens- und Rechtsmittelrecht zu Ende geführt werden, wenn der Antrag in erster Instanz vor dem 1. September 2009 gestellt worden ist. Aus der engen Definition des "gerichtlichen Verfahrens" in Artikel 111 Abs. 2 FGG-RG ergibt sich nichts anderes, weil diese Bestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine Klarstellung für so genannte Bestandsverfahren (Vormundschaft, Betreuung oder Beistandschaft) enthält. Die Zulässigkeit einer (sofortigen weiteren) Beschwerde zum Bundesgerichtshof lässt sich dem Aktiengesetz nicht entnehmen. Da mithin schon das Rechtsbeschwerdeverfahren unstatthaft ist, ist für den - allenfalls in dessen Rahmen denkbaren - Eilantrag kein Raum.

Beschluss vom 01.03.2010 – II ZB 1/10

LG Düsseldorf – 31 O 38/09 [AktE] – Beschluss vom 14. August 2009

OLG Düsseldorf – I-6 W 45/09 – Beschlüsse vom 9. Dezember 2009 und 4. Februar 2010

Karlsruhe, den 1. März 2010

*§ 142 AktG (Auszug):

(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. Bei der Beschlussfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt § 149 entsprechend.

[…]

**Artikel 111 FGG-RG (Auszug):

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

[…]

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