Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 67/2010

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen Misshandlung

eines Schutzbefohlenen in Berlin

Eine 30-Jährige Mutter spritzte ihrem Kleinkind während dessen Krankenhausaufenthalts im Oktober und November 2007 dreimal Fäkalien in die Blutbahn. Weil hierdurch hohes Fieber entstand und ein septischer Schock drohte, bestand jeweils Lebensgefahr und der Junge musste mehrfach auf die Intensivstation verlegt werden.

Das Landgericht Berlin ist nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Angeklagten ein selten auftretendes Münchhausen-by-proxy-Syndrom vorliege und deshalb die Schuldfähigkeit der Angeklagten erheblich vermindert gewesen sei. Bei diesem Syndrom werden von Müttern bei ihren eigenen Kindern körperliche Krankheiten künstlich hervorgerufen, um dann bei der nachfolgenden ärztlichen Behandlung als besorgte Mutter ebenfalls im Mittelpunkt des Geschehens zu stehen und auf diese Weise Aufmerksamkeit zu erzielen.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorgepflicht zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 24. März 2010 – 5 StR 29/10

LG Berlin – (532) 18 Ju Js 272/08 Ks (9/08) – Urteil vom 21. Juli 2009

Karlsruhe, den 29. März 2010

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