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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 23. Februar 2010 » Pressemitteilung Nr. 43/10 vom 23.2.2010

Siehe auch:  Urteil des XI. Zivilsenats vom 23.2.2010 - XI ZR 186/09 -, Urteil des XI. Zivilsenats vom 23.2.2010 - XI ZR 188/09 -, Urteil des XI. Zivilsenats vom 23.2.2010 - XI ZR 190/09 -, Urteil des XI. Zivilsenats vom 23.2.2010 - XI ZR 187/09 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 43/2010

Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse Verbraucherschutzver-

bänden zur Verfügung zu stellen

 

 

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Kreditinstitute nicht verpflichtet sind, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse Verbraucherschutzverbänden zur Verfügung zu stellen.

 

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist ein auf bankrechtlichen Verbraucherschutz spezialisierter Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Sparkasse. Der Kläger nimmt die Beklagte u. a. darauf in Anspruch, ihm auf Verlangen unentgeltlich mittels Email, Fax oder Briefpost ihr aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen.

 

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg.

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Informationspflichten eines Kreditinstituts gemäß § 675 a BGB nur gegenüber tatsächlichen oder potentiellen Kunden im Rahmen der Geschäftsanbahnung bestehen. Ihnen soll ein Konditionenvergleich mit den Leistungen und Preisen anderer Kreditinstitute ermöglicht werden. Hingegen muss das Preis- und Leistungsverzeichnis Verbraucherschutzverbänden, die nicht beabsichtigen, in eine Geschäftsbeziehung zu dem auf Auskunft in Anspruch genommenen Kreditinstitut zu treten, nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 675 a BGB* an Hand des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie; ABl. EG Nr. L 95 vom 21. 4. 1993, S. 29 - 34)** führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 7 der Klauselrichtlinie gewährt Verbraucherschutzverbänden allein eine Klagebefugnis. Zu deren Wahrnehmung ist das mit der Klage geltend gemachte Recht auf Zurverfügungstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erforderlich. § 13 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG)*** kommt als Anspruchsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift haben geschäftsmäßige Erbringer von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten unter bestimmten Voraussetzungen Verbraucherschutzverbänden lediglich den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines Beteiligten an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten mitzuteilen.

 

XI ZR 186/09, 187/09, 188/09 und 190/09 – Urteile vom 23. Februar 2010

XI ZR 186/09

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 28. August 2008 – 2/3 O 139/08

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 27. Mai 2009 – 17 U 247/08

Und

XI ZR 187/09

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 28. August 2008 – 2/3 O 140/08

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 27. Mai 2009 – 17 U 44/09

Und

XI ZR 188/09

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 9. Dezember 2008 – 2/18 O 119/08

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 27. Mai 2009 – 17 U 43/09

Und

XI ZR 190/09

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 10. Dezember 2008 – 2/6 O 168/08

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 27. Mai 2009 – 17 U 7/09

 Karlsruhe, den 23. Februar 2010

 

 

 

  

 

Auszugsweise wiedergegebene Vorschriften:

 

*§ 675 a BGB

 

Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch, unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.

**Art. 7 Abs. 1 und 2 der Klauselrichtlinie

 

(1)    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.

(2)    Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.

 

 

 

***§ 13 Abs. 1 UKlaG

 

Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat

qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste gemäß § 4 oder in das Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG eingetragen sind,

rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen und

Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern

auf deren Verlangen den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines Beteiligten an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gemäß § 1 oder § 2 benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.

 

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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