Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 231/2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgende Terminhinweise geben:

Verhandlungstermin: 8. Dezember 2010

VIII ZR 295/09

LG Wiesbaden - Urteil vom 22. Januar 2009 – 13 O 159/07

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 13. Oktober 2009 – 11 U 28/09 (Kart)

(abgedruckt in ZNER 2009, 395 = RdE 2010, 104)

Der Kläger bezieht von der Beklagten seit 1993 Gas für seine Wohnung in Wiesbaden. Nach einer Tarifumstellung der Beklagten im Jahr 1995 gab es unter dem Oberbegriff "Allgemeine Tarife" zwei Grundverbrauchstarife und unter dem Oberbegriff "Heizgas-Sonderabkommen" die Tarife R1 und R2 für Verbrauchsmengen ab 4.966 kWh, welche mit Wirkung vom 1. November 2001 durch die Tarife "ESWE Komfort 1" und "ESWE Komfort 2" abgelöst wurden. Für diese Tarife veröffentlichte die Beklagte die "Bedingungen für ESWE KOMFORT GAS" und teilte sie dem Kläger mit. Sie enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen:

"Nr. 2 Preisänderungen, Änderungen der Bedingungen, Kündigungsfrist

Preisänderungen und Änderungen der Bedingungen für "ESWE KOMFORT GAS" werden nach öffentlicher Bekanntmachung in der örtlichen Presse wirksam. ESWE ist nicht zu Einzelbenachrichtigungen verpflichtet. ESWE KOMFORT GAS kann mit einer Frist von einem Monat von beiden Seiten gekündigt werden. ESWE weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht gemäß AVB § 32 Abs. 2 hin.

Nr. 3 Allgemeine Bedingungen

Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die "Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden" (AVBGasV) vom 21. Juni 1979 …"

Die Beklagte rechnete den Gasbezug des Klägers entsprechend der jeweiligen Höhe seines Energieverbrauchs nach den Tarifen R1 und R2 bzw. ESWE Komfort Gas 1 und ESWE Komfort Gas 2 ab. Dies beanstandete der Kläger zunächst ebenso wenig wie die mehrfache Anpassung der Preise durch die Beklagte. Am 1. Januar 2004 wurden die Arbeitspreise gegenüber den zuletzt am 1. April 2003 geänderten Preisen gesenkt. Am 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005, 1. Juni 2006 und 1. Oktober 2007 erhöhte die Beklagte die Arbeitspreise, nachdem sie zuvor die Preise am 1. April 2007 gesenkt hatte. Erstmals mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 widersprach der Kläger gegenüber der Beklagten der in deren Abrechnung vom 14. Dezember 2004 enthaltenen Erhöhung der Gaspreise. Er meint, die Beklagte habe gegenüber ihm als Sondervertragskunde schon kein wirksames Preisanpassungsrecht; außerdem hielten die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle nicht stand.

Mit seiner Klage hat der Kläger, der auch die Abrechnungen der Folgejahre jeweils beanstandet hat, u.a. die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten vorgenommenen Preisbestimmungen unbillig und unwirksam sowie die Endabrechnungen der Beklagten für die Jahre 2004 bis 2007 unbillig und nicht fällig sind. Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme der die Preiserhöhung zum 1. Oktober 2007 betreffenden Feststellung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er sein Klageziel im Umfang der Klageabweisung weiterverfolgt und zusätzlich die Feststellung begehrt hat, dass der Gaspreis insgesamt im streitgegenständlichen Zeitraum unwirksam und nicht fällig gewesen ist, zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Bei dem Versorgungsverhältnis des Klägers handele es sich nicht um einen Tarifkundenvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 AVBGasV*, sondern um einen Normsonderkundenvertrag. Die Preiserhöhungen der Beklagten seien wirksam. Eine Preisänderungsbefugnis ergebe sich aus Nr. 3 der in das Gaslieferungsverhältnis wirksam einbezogenen "Bedingungen für ESWE KOMFORT GAS" in Verbindung mit § 4 AVBGasV**. Dieses der Beklagten im Wege der Verweisung eingeräumte Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV** halte einer Inhaltskontrolle stand.

In die anschließende, auch dem Sonderkunden zustehende Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB*** seien die Preisbestimmungen der Beklagten nur insoweit einzubeziehen, als es sich um Preiserhöhungen auf den bis zum 29. November 2003 entstandenen Preissockel handele. Der Preissockel aus der Zeit zuvor sei der Billigkeitskontrolle entzogen, weil insoweit kein einseitig bestimmter, sondern ein vereinbarter Preis vorliege, denn der Kläger habe die auf erhöhten Tarifen basierenden Jahresrechnungen unbeanstandet hingenommen und weiterhin Gas bezogen, ohne in angemessener Zeit eine Überprüfung der Billigkeit zu verlangen. Für die der Kontrolle unterfallenden Gaspreiserhöhungen ab dem 30. November 2003 sei die Billigkeit der seitens der Beklagten vorgenommenen Preisänderung zu bejahen, da die Beklagte lediglich gestiegene Betriebskosten an die Kunden weitergegeben habe.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter.

*Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)

*§ 1: Gegenstand der Verordnung

(1) Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.

**§ 4: Art der Versorgung

(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.

(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

***§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Verhandlungstermin: 15. Dezember 2010

VIII ZR 87/10

AG Berlin Mitte, Urteil vom 19. Mai 2009 - 5 C 545/08

LG Berlin, Urteil vom 12. März 2010 - 63 S 314/09

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin-Mitte. Die Klägerin verlangt vom Beklagten gestützt auf den Mietspiegel Zustimmung zu einer Mieterhöhung. In dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 10. April 2008 sind öffentliche Fördermittel, die die Voreigentümerin der Klägerin 1999 für die Mietwohnung erhalten hat, nicht aufgeführt. Ausweislich des damaligen Fördervertrags handelte es sich bei den gewährten Mitteln um Baukosten- und Aufwendungszuschüsse für die Finanzierung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten. Im Fördervertrag ist weiter geregelt, dass die Fördermittel als Drittmittel nur für die Instandsetzungsarbeiten angesehen werden, während die Modernisierung allein als durch die Eigenmittel des Vermieters abgedeckt gelten soll.

Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu, da das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 10. April 2008 mangels hinreichender Begründung formell unwirksam sei. Da öffentliche Fördermittel für Modernisierungsmaßnahmen nach § 558 Abs. 5 BGB* bei der Berechnung der Mieterhöhung zu berücksichtigen seien, stelle die Angabe dieser Mittel eine Voraussetzung für ein formell ordnungsgemäßes und wirksames Erhöhungsverlangen dar. Die Regelung des Fördervertrags, nach der die Modernisierung allein als durch die Eigenmittel des Vermieters abgedeckt gelten solle, gelte nur im Verhältnis zwischen dem Fördergeber und der Klägerin. Vereinbarungen zu Lasten des Mieters, die zudem nach § 558 Abs. 6 BGB* unzulässig wären, seien ohne dessen Mitwirkung nicht möglich.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Vermieterin ihren Klageantrag weiter.

*§ 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

  (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

  (2) …

  (5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.

  (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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