Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 100/2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 20. Juli 2010

Verhandlungssache des XI. Zivilsenats:

XI ZR 236/07

LG München I - Urteil vom 28. August 2006 - 27 O 20542/05

OLG München - Urteil vom 29. März 2007 - 19 U 4837/06 (veröffentlicht in WM 2007, 883)

und

Verhandlungssache des IX. Zivilsenats:

IX ZR 37/09

AG Leipzig - Urteil vom 24. September 2008 - 109 C 2936/08

LG Leipzig - Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 S 489/08

In der Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bestehen Differenzen über die rechtliche Behandlung des Widerspruchs gegen eine Lastschrift in der Insolvenz des Schuldners (vgl. Pressemitteilung Nr. 111/2008). Zwischen den Senaten haben in diesem Zusammenhang Gespräche stattgefunden. Im Ergebnis dieser Gespräche sollen je ein Revisionsverfahren des IX. und des XI. Zivilsenats an einem gemeinsamen Sitzungstag verhandelt werden.

Der vor dem XI. Zivilsenat zur Verhandlung anstehenden Sache liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der beklagten Bank die Zahlung eines Betrages, der sich bei Beachtung des vom ihm erklärten Widerspruchs gegen Lastschriftbuchungen zu Lasten des Kontos der Schuldnerin ergibt.

Die inzwischen insolvente Schuldnerin, eine GmbH, eröffnete bei der beklagten Bank im Januar 2004 ein auf Guthabenbasis zu führendes Girokonto mit einem monatlichen Rechnungsabschluss. Am 8. Juli 2004 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt, wobei Verfügungen der Schuldnerin nur mit seiner Zustimmung wirksam sein sollten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO). Am darauf folgenden Tag widersprach er gegenüber der Beklagten allen noch nicht genehmigten Lastschriften aus Einziehungsermächtigungen. Die Beklagte buchte daraufhin nur die seit dem 1. Juni 2004 zu Lasten des Schuldnerkontos ausgeführten Lastschriften zurück. Der Kläger ist der Ansicht, infolge seines Widerspruchs seien auch die Lastschriftbuchungen im Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2004 in Höhe von 82.841,74 € dem Schuldnerkonto wieder gutzuschreiben, und verlangt mit seiner Klage die Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen. Die Beklagte meint, die Schuldnerin habe die streitgegenständlichen Lastschriften konkludent genehmigt, zumindest stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu, da dem Widerspruch - was unstreitig ist - keine sachlichen Einwendungen gegen die eingezogene Forderung zu Grunde lägen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist - bis auf einen Teil des Zinsausspruchs - ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehren die Beklagte und ihr Streithelfer - ein Bundesland als Gläubiger einer im Mai 2004 eingezogenen Steuerforderung - weiterhin die Klageabweisung.

Der vor dem IX. Zivilsenat zur Verhandlung anstehenden Sache liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Schuldnerin hat von der klagenden Wohnungsgenossenschaft eine Wohnung gemietet und erhält Wohngeld nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs. Die monatliche Miete beläuft sich auf 337,80 €. Am 19. Dezember 2007 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Beklagte zur Treuhänderin bestellt. Unmittelbar danach widersprach die Beklagte der Belastung des Schuldnerkontos mit den von der Klägerin im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen Mieten für die Monate Oktober bis Dezember 2007, die daraufhin zurückgebucht wurden. Die Klägerin begehrt die zurückgebuchten Mieten - insgesamt 1.013,49 € - von der Masse. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

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