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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2010 » Pressemitteilung Nr. 170/10 vom 7.9.2010

Siehe auch:  Beschluss des 2. Strafsenats vom 1.9.2010 - 2 StR 347/10 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 170/2010

Verurteilung des ehemaligen Rentamtsleiters des Bistums Limburg/Lahn wegen Untreue bestätigt

Das Landgericht Limburg/Lahn hat den Angeklagten wegen Untreue in 362 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte ab 1976 für das Bischöfliche Ordinariat des Bistums Limburg/Lahn tätig. Ab 1994 war er Leiter der Zweigstelle des Rentamts Nord in Hadamar, 1996 wurde er Geschäftsführer des Gesamtverbandes der Katholischen Kirchen in Limburg/Lahn. Diese Stellung missbrauchte der Angeklagte, um Gelder der Katholischen Kirche zu veruntreuen. In rechtsverjährter Zeit von 1983 bis Mitte Oktober 2004 brachte er etwa 2 Mill. € durch Barabhebungen von Konten der Katholischen Kirche für private Zwecke an sich. Gegenstand der Verurteilung sind 362 Fälle, in denen der Angeklagte in der Zeit von Mitte Oktober 2004 bis September 2009 jeweils 7.500 €, insgesamt 2,71 Millionen €, in bar von einem Konto des Gesamtverbandes der Katholischen Kirchengemeinden in Limburg/Lahn abhob, um sie zur Finanzierung des aufwändigen Lebensstils seiner Familie zu verwenden. Die Bargeldabhebungen ließ der Angeklagte u. a. als Investitionen für einen Kindergarten verbuchen. Die Taten blieben lange Zeit unentdeckt, da der Angeklagte uneingeschränktes Vertrauen genoss und seine Tätigkeit kaum Kontrollen unterlag. Zudem unterhielt er mit der Leiterin der Buchhaltung, die die Barabhebungen verbuchte, ein Verhältnis, weshalb diese die Taten deckte. Erst infolge der Umstellung von der kameralistischen auf die kaufmännische Buchführung fielen die Taten schließlich auf.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben hat. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 1. September 2010 – 2 StR 347/10

LG Limburg an der Lahn – Urteil vom 12. März 2010 – 5 Kls 5 Js 14275/09

Karlsruhe, den 7. September 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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