Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 160/2010

Keine Vernehmungsgegenüberstellung mit Minister Dr. Freiherr zu Guttenberg

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Untersuchungsausschuss zur Aufklärung des Luftangriffs von Kunduz dem Antrag der Ausschussminderheit nicht stattgeben musste, die Zeugen General a. D. Schneiderhan und Staatssekretär a. D. Dr. Wichert dem Zeugen Verteidigungs-minister Dr. Freiherr zu Guttenberg in einer erneuten Vernehmung gegen-überzustellen. Die Vertreter der Ausschussminderheit haben auch nicht die Befugnis, die ablehnende Entscheidung der Ausschussmehrheit gerichtlich überprüfen zu lassen.

In der Nacht vom 3. auf den 4. September 2009 veranlasste der militärische Leiter des Provinz-Wiederaufbauteams (PRT) in Kunduz (Afghanistan) einen Luftschlag auf zwei entführte Tanklastwagen, der zu einer Vielzahl von Todesopfern führte. Zu dessen Aufklärung, insbesondere zu seiner Vereinbarkeit mit nationalen und internationalen politischen, rechtlichen und militärischen Vorgaben für den Einsatz in Afghanistan, sowie zum jeweiligen Informationsstand innerhalb der Bundesregierung und der Bundeswehr konstituierte sich der Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss. Dieser vernahm eine Vielzahl von Zeugen, darunter Bundesminister Dr. Freiherr zu Guttenberg, Staatssekretär a. D. Dr. Wichert und General a. D. Schneiderhan. Zur Klärung von Widersprüchen in den Aussagen der letztgenannten Zeugen beantragten die Vertreter der Ausschussminderheit – bestehend aus Abgeordneten der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE – diese Zeugen erneut im Rahmen einer Gegenüberstellung zu vernehmen. Dieser Antrag wurde von der Ausschussmehrheit – Abgeordneten der Fraktionen von CDU/CSU und FDP – abgelehnt.

Die Ausschussminderheit hat daraufhin durch mehr als ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses beim Bundesgerichtshof beantragt festzustellen, dass die Ausschussmehrheit mit ihrer ablehnenden Entscheidung gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG) verstoßen habe und verpflichtet sei, die Vernehmungsgegenüberstellung durchzuführen.

Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs betrifft die Vernehmungsgegen-überstellung eines Zeugen mit anderen Zeugen im Untersuchungsausschuss-verfahren allein die Art und Weise der Beweisaufnahme. Über die Frage, ob sie für den Untersuchungszweck geboten und durchzuführen ist, entscheidet nach den Regelungen des PUAG der Untersuchungsausschuss abschließend mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auch eine qualifizierte Minderheit von einem Viertel der Ausschussmitglieder hat danach keinen Anspruch darauf, eine Gegenüberstellung gegen den Willen der Mehrheit durchsetzen zu können. Das PUAG räumt ihr auch nicht das Recht ein, die ablehnende Entscheidung der Mehrheit gerichtlich überprüfen zu lassen. Hiergegen bestehen unter verfassungsrechtlichen Gesichts-punkten keine Bedenken.

Beschluss vom 17. August 2010 – 3 ARs 23/10

Karlsruhe, den 19. August 2010

Die maßgeblichen Bestimmungen des Grundgesetzes und des PUAG lauten:

Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG

Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt.

Art. 45a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG

Der Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

§ 24 Abs. 2 PUAG

Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist.

§ 9 Abs. 4 PUAG

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

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