Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 207/2010

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Gerhard Ganter in Ruhestand

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hans-Gerhard Ganter wird mit Ablauf des 31. Oktober 2010 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.

Herr Dr. Ganter wurde am 18. Oktober 1945 in Oberhausen (Landkreis Emmendingen) geboren. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Nach Abschluss der juristischen Ausbildung trat Herr Dr. Ganter 1974 in den höheren Justizdienst des Landes Baden-Württemberg ein. Er begann seine juristische Laufbahn als Richter auf Probe bei einer Zivilkammer des Landgerichts Freiburg, war sodann bei der Staatsanwaltschaft Offenburg tätig und schließlich an das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg abgeordnet. Dort nahm er die Aufgaben des Pressereferenten wahr und war Persönlicher Referent des Justizministers. Noch während der Abordnungszeit wurde er 1977 zum Richter am Landgericht Freiburg ernannt, an das er im August 1978 zurückkehrte. 1982 wurde er an das Oberlandesgericht Karlsruhe – 4. Zivilsenat in Freiburg - abgeordnet und rund ein Jahr später dort zum Richter am Oberlandesgericht ernannt. Bis zu einer erneuten Abordnung an das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg im Jahr 1988 war Herr Dr. Ganter am Oberlandesgericht Karlsruhe Mitglied dieses Zivilsenats. Nach seiner zweiten Abordnung an das Justizministerium war er als Richter am Oberlandesgericht Stuttgart tätig.

Im Juli 1991 wurde Herr Dr. Ganter zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Er wurde dem insbesondere für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenat zugewiesen, in dem er 2004 stellvertretender Vorsitzender wurde und seit seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof im April 2008 den Vorsitz innehat. Daneben war er von 1998 bis 2005 Mitglied des Senats für Anwaltssachen, dem er seit 2008 als dessen stellvertretender Vorsitzender erneut angehört. Seit 2008 ist er ferner Vorsitzender des Senats für Patentanwaltssachen und für den IX. Zivilsenat Mitglied im Großen Senat für Zivilsachen.

Herr Dr. Ganter hat die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats, dem er nahezu 20 Jahre angehörte, maßgeblich mitgeprägt. Die aus seiner Feder stammenden Urteile spiegeln wider, welch große Spannbreite an Themenschwerpunkten die Rechtsprechung des Senats in den vergangenen zwanzig Jahren zu bewältigen hatte. In den ersten Jahren seiner Senatszugehörigkeit standen Grundsatzurteile etwa zur Vergleichsordnung, zur Konkursordnung und – als Folge der Herstellung der deutschen Einheit – zur Gesamtvollstreckungsordnung im Mittelpunkt. Grundlegende Urteile verfasste Dr. Ganter in dieser Zeit auch zum Bürgschaftsrecht, das seinerzeit noch zur Zuständigkeit des IX. Zivilsenats gehörte. Später verschob sich der Schwerpunkt der Senatszuständigkeit – unter anderem ausgelöst durch zwei Reformgesetze, nämlich die seit dem 1. Januar 1999 anzuwendende Insolvenzordnung und die reformierte Zivilprozessordnung, die seit dem 1. Januar 2002 Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof ermöglicht – auf das Insolvenzrecht. Auch hier hat Herr Dr. Ganter eine Vielzahl von Grundsatzentscheidungen als Berichterstatter vorbereitet wie etwa das Urteil zu dem durch die Insolvenzordnung neu eingeführten Insolvenzplanverfahren (BGHZ 162, 283), bei dem es sich um die erste Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem wichtigen Instrument des Insolvenzrechts handelte. Neben insolvenzrechtlichen Leitentscheidungen, die auf den Entscheidungsvorschlag Dr. Ganters zurückgehen, hat er auch wichtige Entscheidungen zur Anwaltshaftung entworfen. So hat er etwa die durch die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft aufgeworfenen Folgeprobleme, ob und in welcher Weise die Anwaltssozietät für das deliktische Handeln eines Scheinsozius haftet, einer Lösung zugeführt (BGHZ 172, 169).

Auch nach Übernahme des Vorsitzes im IX. Zivilsenat hat Herr Dr. Ganter eine Reihe eigener, teilweise aufwändiger, Berichterstattungen übernommen. Besondere Beachtung in Fachkreisen hat in jüngster Zeit das von ihm als Berichterstatter vorbereitete Urteil des IX. Zivilsenats vom 20. Juli 2010 (IX ZR 37/09) gefunden, durch das in Zusammenspiel mit einer am selben Tag entschiedenen Sache des XI. Zivilsenats einheitliche Rechtsgrundsätze des Bundesgerichtshofs zur Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift geschaffen werden. An dieser einvernehmlichen Rechtsprechung der beiden Senate, die für die betroffenen Rechtskreise von großer Bedeutung ist, hat Herr Dr. Ganter maßgeblichen Anteil.

Nicht zuletzt hat Herr Dr. Ganter neben seiner Vorsitzendentätigkeit im IX. Zivilsenat im Senat für Anwaltssachen als dessen stellvertretender Vorsitzender eine außerordentliche Last getragen und sich in besonderer Weise um die Fortentwicklung des Anwaltsrechts verdient gemacht.

Herr Dr. Ganter genießt auch in der Fachöffentlichkeit ein hohes Ansehen, das er sich gleichermaßen durch seine richterliche Tätigkeit wie auch durch wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge erworben hat. Er ist Mitherausgeber und Autor wichtiger Fachbücher und Fachzeitschriften und bei wissenschaftlichen Konferenzen und Tagungen ein gefragter Referent.

Karlsruhe, den 29. Oktober 2010

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