Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 20/2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgende Terminhinweise geben:

Verhandlungstermin: 10. Februar 2010

2 StR 391/09

Landgericht Limburg a. d. Lahn – Urteil vom 5. Mai 2009 – 2 Ks 3 Js 15473/08 KAP –

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der 71 Jahre alte Angeklagte seit Jahren Auseinandersetzungen mit Nachbarn und Besuchern, die ihre Autos auf der Straße in der Höhe seines Hauses parkten. Er fühlte sich durch auf der anderen Straßenseite geparkte Fahrzeuge in der Ausfahrt mit seinem eigenen Pkw behindert, obwohl eine Beeinträchtigung objektiv nicht bestand.

Am Morgen des 1. Oktober 2008 folgte der Angeklagte dem Geschädigten, einem Fahrer eines benachbarten Taxiunternehmens, der seinen eigenen Wagen auf der Straße gegenüber dem Haus geparkt hatte, in die Räume der Taxizentrale. Er forderte diesen vergeblich auf, das Auto wegzusetzen, und beschimpfte und beleidigte ihn. Als der Geschädigte ihn darauf verwies, sich an die Polizei zu wenden, was der Angeklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach ohne Erfolg getan hatte, fasste er dies als Provokation auf und entschloss sich, den Geschädigten zu töten. Er holte aus dem Wohnzimmerschrank seiner Wohnung eine 70 cm lange Machete, kehrte zur Taxizentrale zurück und schlug ohne Vorwarnung mehrmals auf sein Opfer ein, ehe dessen Kollegen die Klinge der Machete ergreifen und den Angeklagten überwältigen konnten. Der Geschädigte verlor einen Zeigefinger und erlitt neben weiteren Verletzungen einen offenen Schädelbruch.

Das Landgericht hat die Tat als versuchten Totschlag in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung gewürdigt. Eine Bewertung als versuchten – heimtückisch oder aus niedrigen Beweggründen begangenen – Mord hat es im Hinblick auf die affektive Erregung des Angeklagten und die Spontaneität seines Tatentschlusses verneint.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Hauptverhandlung über die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft zu befinden, die mit der Sachrüge seine Verurteilung wegen versuchten Mordes erstrebt und die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung beanstandet.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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