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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat September 2009 » Pressemitteilung Nr. 185/09 vom 17.9.2009

Siehe auch:  Urteil des 5. Strafsenats vom 17.9.2009 - 5 StR 521/08 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 185/2009

Verurteilungen des ehemaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und eines ehemaligen Abteilungsleiters der Volkswagen

AG wegen Untreue rechtskräftig

Das Landgericht Braunschweig hat den ehemaligen Vorsitzenden des Volkswagen- Gesamtbetriebsrats Dr. h.c. Klaus Volkert, der zugleich Vorsitzender des Konzernbe-triebsrats, des Eurokonzernbetriebsrats und des Weltkonzernbetriebsrats und als Arbeitnehmervertreter Mitglied des Aufsichtsrats war, wegen Untreuehandlungen zum Nachteil seines Arbeitgebers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Der Angeklagte Dr. h.c. Volkert, dessen Betriebsratstätigkeit ab 1991 nach der zweithöchsten, ab 2001 nach der höchsten für VW-Arbeitnehmer geltenden Gehaltsgruppe vergütet wurde, vereinbarte 1994 mit dem ehemaligen Vorstandsmitglied und Arbeitsdirektor Dr. h.c. Peter Hartz unter Verletzung von dessen Vermögensbetreuungspflicht eine Sonderbonusregelung, deren Höhe sich an der Vergütung für VW-Markenvorstände orientierte; ihre Gewährung an Betriebsratsmitglieder, die wie Arbeitnehmer zu entlohnen sind, war gesetzlich verboten. Unter Geheimhaltung und Umgehung des für die Vergütung von Betriebsräten eigentlich zuständigen Gremiums wurden an Dr. h.c. Volkert bis 2004 insgesamt über 1,9 Mio. € bezahlt. Dr. h.c. Hartz stellte ferner die Geliebte des Angeklagten Dr. h.c. Volkert auf dessen Drängen bei VW an und akzeptierte zwischen Oktober 2000 und Oktober 2004 die Bezahlung von Rechnungen für in Wahrheit bei VW nicht geleistete Arbeit über insgesamt fast 400.000 €.

Seit 1994 wurden die Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses auf Weisung des Personalvorstands Dr. h.c. Hartz von dem für die Betreuung der Betriebsräte zuständigen, als Abteilungsleiter tätigen Angeklagten Klaus-Joachim Gebauer "großzügig" behandelt. Von Februar 2001 bis März 2005 buchte Gebauer private Reisen für Dr. h.c. Volkert, dessen Geliebte, aber auch für sich selbst, seine Lebensgefährtin und weitere Nichtbetriebsratsmitglieder und rechnete mittels nicht kontrollierbarer Eigenbelege verauslagte Bargeldzuwendungen an Betriebsratsmit-glieder, Kosten für Bordellbesuche und Prostituierte, für Maßanzüge, Mobiltelefone und eine Mietwohnung für Prostituiertenbesuche in Gesamthöhe von etwa 1,2 Mio. € ab. Das Landgericht hat Gebauer wegen 40 solcher Abrechnungen jeweils wegen Untreue verurteilt; Dr. h.c. Volkert lag Anstiftung hierzu (ihm im Umfang von 230.000 € persönlich zugute gekommene Zuwendungen) zur Last. Auch Gebauer wurde wegen Anstiftung zur Untreue verurteilt, da er im Frühjahr 2003 die Übernahme von Lohnkosten für eine Scheinanstellung seiner Lebensgefährtin bei der Skoda Deutschland GmbH bis Ende 2004 über insgesamt rund 50.000 € veranlasst hatte.

Das Landgericht hat gegen Gebauer auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revisionen der Angeklagten erzielten nach der Revisionshauptverhandlung vor dem 5. (Leipziger) Strafsenat lediglich einen geringen Teilerfolg. Von ihrer Verurteilung wurde das teilweise tateinheitlich ausgeurteilte Vergehen der Betriebsratsbegünstigung ausgenommen, da es insoweit an einem formgerechten Strafantrag der VW-AG gefehlt hatte. Die Strafen blieben von dieser Urteilskorrektur unberührt. Erfolglos blieb insbesondere die Beanstandung der Revision von Dr. h.c. Volkert, das Landgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe bei ihm daran orientieren müssen, dass es zuvor Dr. h.c. Hartz als Haupttäter – der indes keine beträchtlichen eigenen Vorteile aus den Taten gezogen hatte – lediglich zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung und einer hohen Geldstrafe verurteilt hatte.

Da auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine strengere Verurteilung des Angeklagten Dr. h.c. Volkert erstrebt hatte, erfolglos blieb, ist das Verfahren gegen Dr. h.c. Volkert und Gebauer damit rechtskräftig abgeschlossen.

Urteil vom 17. September 2009 – 5 StR 521/08

Landgericht Braunschweig – Urteil vom 22. Februar 2008 – 6 KLs 20/07

Karlsruhe, den 17. September 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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