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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat September 2009 » Pressemitteilung Nr. 177/09 vom 8.9.2009

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 177/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 15. September 2009

XI ZR 121/08

LG Hannover - Urteil vom 9. August 2007 - 8 O 277/06 OLG Celle - Urteil vom 19. März 2008 - 3 U 218/07 (veröffentlicht WM 2008, 1270)

Die Klägerin beteiligte sich nach entsprechender Beratung der beklagten Bank mit einem Anlagebetrag in Höhe von 25.000 € an einem Medienfonds. Dieser entwickelte sich nicht wie prognostiziert. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Beratungspflicht verletzt, und macht verschiedene Beratungsfehler geltend. Unter anderem beruft sie sich darauf, sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte für die Vermittlung von Anlegern Provisionen in Höhe von 8,25% bis 8,72% des Nominalkapitals aus den Anlagegeldern erhalten habe. Zudem sei sie nicht darüber unterrichtet worden, dass das nach dem Prospekt an einen Dritten zu zahlende Agio in Höhe von 5% als Rückvergütung (sog. "Kick-Back-Zahlung") an die Beklagte floss.

Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung ihrer Kapitalanlage gerichtete Schadensersatzklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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