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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat August 2009 » Pressemitteilung Nr. 171/09 vom 14.8.2009

Siehe auch:  Urteil des 3. Strafsenats vom 14.8.2009 - 3 StR 552/08 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 171/2009

Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der

Al Qaida weitgehend rechtskräftig

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zwei Angeklagte wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Al Qaida) und den dritten Angeklagten wegen Unterstützung dieser Vereinigung, jeweils begangen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren, sechs Jahren sowie drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten im Ergebnis weitgehend verworfen.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bemühten sich die Angeklagten ab Sommer 2004 um den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen, bei denen einer von ihnen die versicherte Person, der andere der Begünstigte sein sollte. Dies geschah in der Absicht, nach kurzer Zeit den Unfalltod des Versicherten in Ägypten vorzutäuschen, sodann durch die anderen Angeklagten die Versicherungssummen von insgesamt 4.325.958 € geltend zu machen und einen Teil davon dem bewaffneten Kampf der Al Qaida zukommen zu lassen. Entsprechend der Tatplanung kam es in neun Fällen zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. In 19 Fällen wurden die Anträge abgelehnt bzw. nach der Festnahme der Angeklagten nicht mehr weiter bearbeitet.

Die Angeklagten haben sich ohne Erfolg gegen die Verwertung der Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung gewandt, die zur Aufklärung der Taten geführt hatten. Zwar entsprach das Rheinland-Pfälzische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, auf dessen Grundlage die Überwachung im Sommer 2004 angeordnet worden war, nicht in vollem Umfang den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner im März 2004 ergangenen Entscheidung zur Wohnraumüberwachung nach der Strafprozessordnung aufgestellt hatte; es enthielt insbesondere keine Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Die gewonnenen Erkenntnisse konnten aufgrund einer Gesamtabwägung gleichwohl für das Verfahren verwendet werden.

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof auch die Wertung des Oberlandesgerichts bestätigt, dass es sich bei Al Qaida um eine ausländische terroristische Vereinigung handelt, die auch nach der Intervention der USA und ihrer Verbündeten in Afghanistan - wenn auch mit veränderten Strukturen - fortbestanden hat. Dieser gehörte der Angeklagte K.   als Mitglied an. Hingegen hat der Senat die Ansicht, auch der Angeklagte Y.   A.   S.   habe sich mitgliedschaftlich an der Vereinigung beteiligt, nicht gebilligt. Eine allein in der Bundesrepublik ausgeübte Tätigkeit für die ausländische Vereinigung, selbst wenn sie äußerst intensiv ist, vermag eine Mitgliedschaft nicht zu begründen. Die erforderliche Aufnahme durch die Vereinigung hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Da der Angeklagte aber durch seine Tätigkeit Al Qaida unterstützte, hat der Senat den Schuldspruch geändert, so dass der Angeklagte jetzt - ebenso wie sein mitangeklagter Bruder - wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung verurteilt ist.

Auch hinsichtlich der Betrugstaten sind die Revisionen der Angeklagten im Wesentlichen erfolglos geblieben. Anders als das Oberlandesgericht, das in allen Fällen nur von Betrugsversuchen ausgegangen war, hat der Bundesgerichtshof in dem Abschluss der Lebensversicherungsverträge jeweils einen vollendeten Eingehungsbetrug gesehen. Bereits mit dem Vertragsabschluss ist den Versicherern ein Schaden entstanden, weil die Angeklagten geplant hatten, alsbald den Versicherungsfall zu fingieren sowie die Versicherungssummen zu beanspruchen. In den Fällen, in denen es nicht zum Abschluss eines Vertrags gekommen war, haben sich die Angeklagten des versuchten Betrugs schuldig gemacht.

Der Bundesgerichtshof hat die Schuldsprüche korrigiert und die Revisionen der Angeklagten K.   und I.   A.   S.   im Übrigen verworfen. Lediglich hinsichtlich des Angeklagten Y.   A.   S.   muss auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs vom Oberlandesgericht Düsseldorf erneut über die Strafe entschieden werden.

Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08

OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2007 - III-VI 10/05

Karlsruhe, den 14. August 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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