Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 154/2009

Verurteilung wegen Serie von Morden

an Anhalterinnen bestätigt

Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten wegen Mordes in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hegte der heute 53 Jahre alte Angeklagte eine Neigung zu sadomasochistischen Sexualpraktiken, die er in seiner damaligen Ehe nicht ausleben konnte. In den Jahren 1983 bis 1990 nahm er deshalb in fünf Fällen in den Kreisen Aachen und Heinsberg junge Frauen als Anhalterinnen in seinem Wagen mit, um sie zu fesseln und zu vergewaltigen, was ihm zum Teil auch gelang. In allen Fällen tötete er seine zwischen 15 und 30 Jahre alten Opfer, um zu verhindern, dass sie ihn anzeigten.

Die polizeilichen Ermittlungen blieben zunächst ergebnislos. In Folge des Fortschritts der DNA-Analyse konnte aber im Jahr 2002 aus asserviertem Spurenmaterial ein vollständiges DNA-Profil des Täters ermittelt werden. Bei einer molekulargenetischen Untersuchung des Angeklagten nach einem Diebstahlsversuch wurde dieses Profil im März 2007 ihm zugeordnet. Im Zuge seiner polizeilichen Vernehmungen gestand der Angeklagte die fünf Taten und dirigierte die ermittelnden Beamten im August 2007 zu den Tatorten und den Fundorten einiger der Leichen. Sein Geständnis widerrief er jedoch im Januar 2008.

Das Landgericht hat sich auf Grund des ursprünglichen Geständnisses des Angeklagten und der weiteren Beweismittel von seiner Täterschaft überzeugt. Es hat die Taten als zur Verdeckung einer Straftat begangene Morde gewürdigt, die beiden letzten in den Jahren 1987 und 1990 daneben auch als – im Gegensatz zu früheren Taten nicht verjährte – tateinheitlich begangene Vergewaltigungen. Es hat für alle fünf Taten auf lebenslange Freiheitsstrafen als Einzelstrafen erkannt und hat daraus eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf eine Vielzahl von Verfahrensrügen und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, soweit es den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche betrifft. Die Verurteilung als solche ist damit rechtskräftig.

Lediglich zur Prüfung, ob zwei Vorstrafen des Angeklagten, deren Vollstreckungsstand noch zu klären ist, in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind, wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschluss vom 24. Juni 2009 – 2 StR 51/09

Landgericht Aachen – Urteil vom 19. August 2008 – 52 Ks 401 Js 711/07 (22/07)

Karlsruhe, den 16. Juli 2009

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